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Anlasslose Massenüberwachung: Frankreich wackelt in der Ablehnung der Chatkontrolle

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Anlasslose MassenüberwachungFrankreich wackelt in der Ablehnung der Chatkontrolle

Schien eine Einigung des Europäischen Rates bei der Chatkontrolle zuletzt noch in weiter Ferne, zeichnet sich nun ab, dass Frankreich, einst klar gegen Chatkontrolle, zunehmend zum Wackelkandidat wird. Der vorliegende belgische Kompromissvorschlag bedeutet weiterhin die Einführung einer neuen anlasslosen Massenüberwachung.


Markus Reuter – in Überwachungkeine Ergänzungen
Die Zustimmung Frankreichs könnte die Chatkontrolle doch schneller als gedacht Realität werden lassen. (Symbolbild) – Public Domain generiert mit Midjourney

Die umstrittene Chatkontrolle-Verordnung wird weiter zwischen den Mitgliedsländern der EU verhandelt. Es gibt weiterhin keine Einigung zum Thema, aber es sieht so aus als würde der Widerstand Frankreichs gegen die Pläne bröckeln. Damit wackelt die Sperrminorität, die derzeit verhindert, dass der Rat sich auf die Chatkontrolle einigt. Wir veröffentlichen das eingestufte Protokoll der Sitzung vom 4. Juni im Volltext.

Hinter dem Begriff Chatkontrolle verbirgt sich die so genannte CSA-Verordnung, mit der die EU-Kommisssion Dienste wie Messenger verpflichten will, die Inhalte ihrer Nutzer:innen auf Straftaten mit Bezug zu Kindesmissbrauch zu durchsuchen und diese bei Verdacht an Behörden zu schicken. Die Pläne werden weithin als Einführung einer neuen Form anlassloser Massenüberwachung und Angriff auf verschlüsselte Kommunikation bewertet.

Belgischer Kompromissvorschlag

Nachdem die Verhandlungen für die Chatkontrolle gestockt hatten, hatte die belgische Ratspräsidentschaft Anfang Mai neue Kompromissvorschläge gemacht. Dazu hatten wir die belgische PowerPoint-Präsentation veröffentlicht. Ende Mai hatte die Ratspräsidentschaft ihren ausformulierten Kompromisstext dann an die Staaten verschickt. Wir haben auch diesen Gesetzentwurf im Volltext veröffentlicht.

Laut dieses Entwurfs sollen Dienste das Risiko, dass auf ihren Plattformen Straftaten begangen werden, bewerten. Demnach wird die Chatkontrolle vor allem Dienste mit Anonymität und Verschlüsselung treffen. Dienste sollen Bilder, Videos und URLs durchsuchen, aber nicht mehr, wie in vorherigen Konzepten zur Chatkontrolle geplant, auch Audio und Text. Zudem sollen Nutzer:innen einer Chatkontrolle zustimmen, sonst dürfen sie keine Bilder und Videos hochladen. Dieses Modell wird „Upload Moderation“ genannt.

Deutschland hatte sich bei der vorletzten Sitzung, wie auch in der aktuellsten, gegen diesen Vorschlag ausgesprochen, so wie Polen, Österreich, Luxemburg und die Niederlande. Frankreich, das bislang zu den Staaten gehörte, die Chatkontrolle ablehnen, zeigte sich in der vorletzten Sitzung plötzlich „deutlich positiver“ gegenüber dem Vorschlag eingestellt, so das deutsche Protokoll.

Frankreich wackelt

Der Wandel von Frankreichs Einstellung zur Chatkontrolle setzt sich nun fort. In der letzten Sitzung, zu der wir das eingestufte Protokoll der Ständigen Vertretung in Brüssel im Volltext veröffentlichen, hat Frankreich seine „Unterstützung zeitnaher Kompromissfindung“ wiederholt und befürwortete zudem das Modell, bei dem Nutzer:innen einer Chatkontrolle zustimmen sollen – oder keine Bilder hochladen dürfen. Gleichzeitig wünschte sich Frankreich „eine stärkere Formulierung zum Schutz von Verschlüsselung“, heißt es im Protokoll.

Polen wiederholte seine „rote Linie“, dass Aufdeckungen ausschließlich auf verdächtige Nutzer beschränkt sein müssten und äußerte Bedenken gegen das Zustimmungsmodell. Estland machte gegenüber der Aufdeckungsanordnung und dem „Upload Moderation“-Modell einen Prüfvorbehalt geltend.

Deutschland wiederholte seine Forderung, Maßnahmen, die zu einem Scannen privater verschlüsselter Kommunikation auf dem Endgerät von Nutzer:innen führen, aus dem Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs auszunehmen. Der jüngste Kompromiss würde dieser Forderung widersprechen.

Es bleibt anlasslose Überwachung

Die Chatkontrolle ist nicht nur politisch und technisch umstritten, sondern auch juristisch. Der Juristische Dienst der EU-Staaten hat die Chatkontrolle letztes Jahr als rechtswidrig bezeichnet und gewarnt, dass Gerichte das geplante Gesetz wieder kippen könnten. Am grundsätzlichen Problem der Chatkontrolle, nämlich der anlasslosen Überwachung unbescholtener Menschen, ändert auch der belgische Kompromissvorschlag nichts.

Die Chatkontrolle hat breiten Widerspruch nicht nur in der Zivilgesellschaft hervorgerufen. Dabei ist auffällig, dass der Deutsche Kinderschutzbund wie auch Vertreter:innen von Ermittlungsbehörden das anlasslose Durchleuchten privater Dateien und Kommunikation gleichsam als unverhältnismäßig ablehnen. Diese Kritik äußern auch weltweit führende IT-Sicherheitsforscher:innen, zahlreiche Wissenschaftler:innen und der Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen.

Die Chatkontrolle wird auch von europäischen und deutschen Datenschutzbehörden sowie von mehr als 100 internationalen Digital- und Bürgerrechtsorganisationen abgelehnt. Tech-Firmen wie Apple halten es für technisch unmöglich, Daten automatisch zu scannen, ohne dabei die Privatsphäre und die IT-Sicherheit zu gefährden.


Hier das Dokument in Volltext


Geheimhaltungsgrad: VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Von: Ständige Vertretung EU Brüssel
An: DKOR_E11, DKOR_Leitung DKOR_BMI_EXT, DKOR_BMJ_EXT, DKOR_BMWK_EXT,
Cc:

DKOR_BMDV_EXT, DKOR_BMFSFJ_EXT, DKOR_BMF_EXT, DKOR_BKAMT_EXT, DKOR_EUROBMWK_EXT

Betreff: Sitzung der RAG Strafverfolgung (LEWP-P) am 3./4. Juni 2024
Zweck: Zur Unterrichtung

Verf.:

Geschäftszeichen: 350.80
Zusatzinformationen: BMI: AL ÖS, UAL ÖS I, ÖS I 1, ÖS I 2, ÖS I 3, ÖS I 4, ÖS II 1, AL`n CI, SV’n; AL`n CI, CI 6, CI 8, L Stab E, AG E 2, DG I 1, V I 4, V II 4; AA: EU-K, E 25, KS-CA; BMJ: IV B 1, EU-KOR, EU-STRAT, III B 7, II A 7; BMF: E A 2, III A 2, III B 2, III B 4, VII A, VI A 3a; BK-Amt: 132; BMWK: VI A 1; BMDV: DP 25; BMFSFSJ: KSR 3, 503, 507

Anlagen: 1. VS – NfD Anlage DKOR LEWP 3.-4.6.

I. Zusammenfassung und Wertung

In Bezug auf den Verordnungsvorschlag zur Stärkung von Europol im Bereich Schleusungskriminalität und Menschenhandel (TOP 1) erfolgte die Diskussion entlang des vom Vors. erneut überarbeiteten Kompromisstextes. Die Mehrzahl der MS unterstützte weiterhin grundsätzlich den vom Vors. vorgeschlagenen Ansatz. FRA äußerte zwar noch einmal die bisherigen Bedenken, zeigte sich insgesamt aber deutlich weniger kritisch als bisher.

Zu den Ratsschlussfolgerungen zur Polizeizusammenarbeit (TOP 2) stellte KOM den Zwischenstand zur Umsetzung in den MS vor und kündigte an, bis zum Sommer die Evaluierung vorzulegen.

Die übrigen TOPe am ersten Sitzungstag waren Informationspunkte.

Der zweite Sitzungstag befasste sich ausschließlich mit den Verhandlungen der CSA-VO (TOP 5). Die Grundlage der Verhandlungen stellte der Vorschlag eines reduzierten Anwendungsbereichs von Aufdeckungen mit sog. „upload moderation“ dar. Vors. stellte anschließend fest, dass auf fachlicher Ebene alle MS zu Wort gekommen seien.

II. Im Einzelnen

Siehe Anlage.

gez.

ANHANG

Registratur

.BRUE *ZREG

Anlage zur DKOR LEWP-P 3./4. Juni 2024

Verfasserinnen:

II. Im Einzelnen

TOP 1: Proposal for a Regulation on enhancing police cooperation in relation to the prevention, detection and investigation of migrant smuggling and trafficking in human beings, and on enhancing Europol’s support to preventing and combatting such crimes and amending Regulation (EU) 2016/794

DEU, IRL, HUN, ESP und FRA dankten für die Überarbeitung des Kompromissvorschlags (9488/1/24 REV1), der weiter in die richtige Richtung gehe. FRA wiederholte dabei die bisherigen Bedenken (Überarbeitung der Europol-VO vor Evaluierung der letzten Novellierung problematisch; keine Diskussion zu Alternativen einer Stärkung von Europol ohne Rechtsakt). DEU äußerte einen allgemeinen PV. NLD warf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Vorschlags auf, kündigte aber an, sich dem Kompromissansatz nicht zu versperren, falls ihn eine Mehrheit der MS unterstütze.

Die Diskussion des Kompromissvorschlags erfolgte zunächst entlang der Artikel, im Anschluss wurden die neuen EGs diskutiert.

Zu Art. 2:

SWE erklärte den Bezug zu Ausnahmefällen bei den Deployments in Drittstaaten in Art.

2 (y) für überflüssig. NLD fragte zu den Verbindungsbeamten in Art. 2 (z), warum eine Ernennung („designated“) der Verbindungsbeamten erfolgen müsse. DEU bat um Erläuterungen der Begrifflichkeiten „criminal intelligence activities“ und um Abgrenzung von Operational Task Forces (OTF) zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen (JIT) in Art. 2 (x). Zu Art. 2 (y) erklärte DEU PV und bat um Erläuterung, welche Ausnahmefälle bei Deployments in Drittstaaten gemeint seien und welche Rechtsrahmen gelte (auch IRL). DEU verwies zu Art. 2 (z) darauf, dass noch Klärungsbedarf zu den „immigration liaison officers“ bestehe. CZE begrüßte die Änderungen in Art. 2. HUN fragte, ob durch Art. 2 (z) eine Pflicht zur Entsendung neuer Verbindungsbeamte geschaffen werde oder ob das bestehende Netz der Verbindungsbeamten ausreiche.

KOM bedauerte, dass im Kompromissvorschlag große Teile des ursprünglichen KOM-Vorschlags gestrichen worden seien. KOM halte es für wichtig, dass in Art. 2 (x) auch „intelligence activities“ genannt würden, um deutlich zu machen, dass OTFs umfassend eingesetzt werden könnten. Zur Abgrenzung zu den JITs meinte KOM, dass es bei den JITs stets um laufende Ermittlungen gehe. Zu Deployments in Drittstaaten erklärte KOM, es gebe derzeit schon Deployments in Drittstaaten, etwa nach Moldau. Der Schwerpunkt der Deployments solle aber ganz klar bei Deployments in die MS liegen, nicht bei Deployments in Drittstaaten. Der Bezug auf Ausnahmefälle könne aber entsprechend des SWE Beitrags zumindest in der Definition entfallen. Zu Art. 2 (z) erklärte KOM, dass es notwendig sei, sicherzustellen, dass Informationen aus Drittstaaten Europol erreichten. Hier gäbe es aktuell ein großes Defizit.

Zu Art. 4:

SWE unterstützte die Änderungen, legte aber PV ein, da der Text noch nicht im Parlament behandelt worden sei. SWE merkte zu Art. 4 (za) an, dass zwei Interpretationen möglich seien: Entweder könne die Regelung so verstanden werden, dass es um die Verarbeitung biometrischer Daten durch Europol selbst geht, oder dass es um Europols Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verarbeitung biometrischer Daten durch die nationalen Behörden gehe. DEU bat erneut um Erläuterung der Begrifflichkeiten in Art. 4 (h) und erklärte PV zu Art. 4 (za) unter Verweis auf die bisherigen Bedenken und Fragen. Zu Art. 4 (2) erklärte DEU noch PV zur konkreten Formulierung, unterstützte aber grundsätzlich die Änderungen. NLD erklärte PV zu Art. 4 (2), es sei unklar, ob EMPACT überhaupt erwähnt werden müsse. Dies gelte auch für die Verarbeitung biometrischer Daten. CZE kündigte einen Textvorschlag zu Art. 4 (c) an. BGR begrüßte den Bezug auf EMPACT in Art. 4 (2).

KOM verwies auf die Erwägungsgründe zur Verarbeitung biometrischer Daten. Für Europol bestehe bereits eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung biometrischer Daten.

Europol sei aber nicht ausreichend ausgestattet für diese Aufgabe. Es sei allerhöchste Zeit, daran etwas zu ändern. Der aktuelle VO-Vorschlag sei die einzige Möglichkeit, hier die Ressourcen zu erhöhen. Das Financial Statement sehe über 20 Millionen für den Bereich Informationsverarbeitung vor. Dafür brauche man einen Punkt im Rechtstext. Es gehe darum, dass Europol effizient biometrische Daten in den eigenen Verarbeitungszentren verarbeiten könne, nicht um die Verarbeitung durch die MS. Wenn das missverständlich sei, könne man das klarstellend umformulieren. KOM begrüßte die Änderung zu EMPACT in Art. 4 (2). KOM halte bereits den ursprünglichen KOMVorschlag selbstverständlich für verhältnismäßig, daher sei der Kompromissvorschlag erst recht verhältnismäßig.

Zu Art. 5b:

ROU und ESP meinten, dass die Anzahl der Sachverständigen für Deployments und deren Kompetenzen noch geklärt werden müssten. ROU begrüßte, dass „directly“ in Art. 5b (7a) gestrichen worden sei (auch DEU). Es müsse geklärt werden, um welche Datenbanken es gehe. POL unterstützte die Änderungen zu Absätze 9 und 10. DEU wiederholte zu Art. 4 (5). Art. 5a und Art. 5b die bisherige Position. Zu Deployments in Drittstaaten in Art. 5b (10) bat DEU um Erläuterung und fragte, wie der Hinweis auf Art. 25 zu verstehen sei. NLD begrüßte weiterhin die Streichung der detaillierten Vorgaben für OTFs in Art. 5a. NLD fragte zudem nach der Rolle von Europol im Verhältnis zu Frontex und bat zu Art. 5b (7) (a) und (c) um Streichung. Zu Art. 5b (10) begrüßte NLD die Einbeziehung des Verwaltungsrats (auch DEU und SWE). SWE und CZE dankten für die Änderungen. Zu Art. 5b (10) meinte SWE, der Bezug bei den Deployments in Drittstaaten auf die Ausnahmefälle solle gestrichen werden, da dies noch nicht vorhersehbar sei.

KOM erklärte, die Einzelheiten zum freiwilligen Reservepool für die Deployments würden durch den Verwaltungsrat geregelt werden. KOM verwies als Beispiel für Deployments in Drittstaaten auf den support hub in Moldau. Dieser sei in Reaktion auf den RUS Angriffskrieg mit Blick auf Sicherheitsauswirkungen auf die Nachbarstaaten eingerichtet worden. Zum Verweis auf Art. 25 in Art. 5b (10): In Art. 25 gehe es um den Datenaustausch mit Drittstaaten. Der Verweis diene einem doppelten Ziel: Die Gruppe der Drittstaaten, in denen Einsätze stattfinden könnten, werde von vornherein auf Staaten begrenzt, die die Kriterien des Art. 25 (1) erfüllen. Zudem sei so sichergestellt, dass in diesen Fällen eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten bestehe. Bislang funktioniere die Zusammenarbeit von Europol mit Frontex gut. Das könnte man aber auch noch einmal in einem EG betonen. Die Regelung in Art. 5b (7) entscheide darüber, ob die Unterstützung vor Ort faktisch etwas bringe oder nicht. Bei einer Streichung wäre der Mehrwert des ganzen Artikels fraglich. KOM meinte, es sei nicht konkret geregelt, was ein Ausnahmefall für ein Deployment in Drittstaaten sei. Hier könne ein EG zur Konkretisierung erwogen werden, das gelte auch für Art. 5b (7).

Zu Art. 7:

FRA und ESP sprachen sich dafür aus, die Übermittlung über die nationale Europol-Stelle in Art. 7 (7a) zu erwähnen. POL lehnte die Streichung von Art. 7 (6a) ab. In Art. 7 (6) (a) sollte es anstelle von „such as“ besser “including” heißen. SWE erklärte sich zu Art. 7 (6) (a) einverstanden. DEU bat zur Vermeidung von Unklarheiten um Streichung von Art. 7 (6) (a) (auch NLD, ESP und BGR). DEU begrüßte die Streichung von Art. 7 (6a) und sprach sich zusätzlich für Streichung von Art. 7 (6b) aus. Zu Art. 7 (6c) könne die Ergänzung im Kompromissweg mitgetragen werden. Zu Art. 7 (7a) erklärte DEU weiterhin Prüfbedarf und bat um Erläuterung. HUN dankte für die Änderungen in Art. 7 und wiederholte die Frage, ob das bestehende Netz der Verbindungsbeamten ausgebaut werden solle.

KOM meinte, der Vorschlag des Vors. trage vielen operativen Bedürfnissen Rechnung. Daher gehe KOM davon aus, dass an der finanziellen Planung nichts geändert werden müsse. Zu Art. 7 sei der Vorschlag jetzt sehr anders als der ursprüngliche KOMVorschlag, was die Informationsübermittlung betreffe. Der KOM-Vorschlag habe den in der Vergangenheit geäußerten Bitten zu einem verbesserten Informationsaustausch Rechnung tragen wollen. Eine Beschränkung auf „competent authorities“ gemäß Art. 2

(a) Europol-VO in Art. 7 (7a) sei nicht erforderlich. Auch andere Behörden könnten Erkenntnisse haben, die weitergeleitet werden sollen. KOM wolle kein neues Netz von Verbindungsbeamten aufbauen, sondern die bestehenden Strukturen nutzen.

Zu den übrigen Artikeln:

SWE hielt die Regelungen zur Einbeziehung von Verbindungsbeamten von Frontex und Eurojust im Zentrum gegen Schleusungskriminalität (EMSC) für zu detailliert. Die Zusammenarbeit sollte eher in einem EG konkretisiert werden. DEU sah hier ebenfalls noch Klärungsbedarf und bat um Erläuterung, ebenso zu Annex 1, bei dem Art. 16 der RL Sanktionsstrafrecht als Rechtsgrundlage ausreichend erscheint. DEU und NLD begrüßten die Änderung zu Art. 11 (1)(x). NLD bat um Erläuterung des Datenaustausches mit Frontex. ESP kritisierte, dass bezüglich des EMSC Regelungen zu Verbindungsbeamten anderer Agenturen aufgenommen werden. Das ESOCCZentrum (Zentrum zur OK-Bekämpfung) bei Europol arbeite auch mit Eurojust zusammen, ohne dass dies erwähnt würde. CZE lehnte die Einbeziehung eines dauerhaften Frontex-Verbindungsbeamten ab. HUN unterstützte die Änderungen und fragte nach der möglichen Einbeziehung eines Verbindungsbeamten der EUGeldwäschebehörde AMLA. FRA begrüßte die Regelung zu Frontex und Eurojust. Vielleicht könnte man die Formulierung auch weiter fassen und nicht nur auf Schleusungskriminalität und Menschenhandel beziehen.

KOM verwies auf die zunehmenden Unterstützungsbitten der MS zu Sanktionsverstößen. Das EFECC-Zentrum (Zentrum zur Bekämpfung von Finanzkriminalität) bei Europol werde im Kontext der Sanktionsverstöße tätig. Momentan bestehe hier eine Unklarheit. Es bestehe zwar oft ein Bezug zu Kriminalitätsbereichen des Annex I, z.B. zu Geldwäsche, das sei aber oft nicht ganz klar. Die jetzige Novellierung biete eine Möglichkeit zur rechtlichen Klarstellung. In der Europol-VO könne nur Europol selbst verpflichtet werden, nicht die anderen Agenturen. Falls künftig die Mandate der anderen Agenturen abgeändert werden würden, könnten eventuell noch klarstellende Regelungen aufgenommen werden. KOM zeigte sich offen für eine Ergänzung eines permanenten Verbindungsbeamten der EU-Geldwäschebehörde AMLA im EMSC.

Erwägungsgründe 1 und 2:

SWE kündigte konkrete Formulierungsvorschläge zu den EGs an. FRA kündigte eine Formulierungsvorschlag zu EG 1 an. Zu EG 2 bat FRA um einen Verweis auf EMPACT. DEU befürwortete einen weiteren EG zu den Kernaufgaben und äußerte Bedenken zu einzelnen Begrifflichkeiten in EG 1 und 2. CZE bat zu EG 2 um eine klare Differenzierung zwischen OTF und JIT und kündigte hierzu einen Textvorschlag an.

KOM erklärte auf Nachfrage DEU, dass der Begriff „criminal intelligence“ aufgenommen worden sei, um die Einsatzmöglichkeiten der OTFs begrifflich nicht zu limitieren, beim konkreten Wording könne man sicher eine Lösung finden. Zur Abgrenzung zwischen den OTFs und den JIT sei man ebenfalls für Kompromisse offen.

Erwägungsgründe 3 bis 5:

NLD bat zu EG 3 um nähere Klarstellung, insbesondere was „enabled“ in diesem Kontext bedeute. Zu EG 4 hinterfragte NLD die Notwendigkeit der Hervorhebung, EG 5 wurde begrüßt (auch ESP). DEU erklärte PV zu EG 3 angesichts der Fragen und Bedenken zum Regelungstext.

Erwägungsgründe 6-7:

DEU verwies darauf, dass sich EG 6 nur auf den Regelungstext und damit Europol beziehen könne, nicht auf andere Akteure („all key stakeholders“). KOM meinte, es sei wichtig, auch auf die „key stakeholders“ zu verweisen. Es werde nicht nur die Tätigkeit Europols reguliert, sondern es gehe auch darum, wen Europol wie unterstützt. Der Ansatz des Vors. sei vollständig kohärent zur bestehenden Europol-VO. FRA bat um einen EG zu den spezialisierten Einheiten der MS. Diese Regelung aus dem ursprünglichen KOM-Vorschlag gebe es zwar nicht mehr, die Einheiten könnten aber in einem EG erwähnt werden. Abschließend erklärte FRA, dass es im Bereich der Bekämpfung der Schleusungskriminalität wichtig sei, schnell zu handeln, d.h. auch schon bevor der Legislativvorschlag umgesetzt sei.

Vors. bat um Übermittlung schriftlicher Anmerkungen bis zum 5.6. Vors. kündigte an, zeitnah einen neuen Textvorschlag auszuarbeiten, der am 14.6. in der LEWP diskutiert werden könne.

TOP 2: Council recommendation on operational law enforcement cooperation (CROLEC)

KOM hielt eine Präsentation zu CROLEC. Spätestens zwei Jahren nach Abschluss der Empfehlungen solle die KOM eine Evaluierung vorlegen, d.h. zum 9. Juni 2024. Dazu sei man jetzt einen Schritt weiter. KOM bereite jetzt konkret die Evaluierung vor, die in einem KOM Working Document veröffentlicht werden solle. Die Bewertung durch KOM basiere auf dem Input der MS und der operativen Behörden der MS. Grundlage sei die Roadmap der SWE Präsidentschaft.

KOM wies auf den versandten Fragebogen sowie die Durchführung der bisherigen Workshops hin. Die Reaktionen der MS seien sehr heterogen ausgefallen. KOM stellte als wesentliche Erkenntnisse folgendes heraus: Es gebe große Unterschiede in den MS bezüglich der Organisation und der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Polizeikooperation. Für einige MS gäbe es gute Praxisbeispiele für eine gelungene Kooperation, andere MS berichten über Hindernisse. Hier wurden v.a. divergierende rechtliche Vorgaben und Regelungen in der EU angegeben. Das Feedback aus der Praxis sei, dass grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit einen hohen Mehrwert böten.

KOM stellte die Rückmeldungen der MS zu einzelnen Themenbereichen kurz vor. Zu grenzüberschreitender Nacheile hielt KOM fest, dass insbesondere aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben in den MS noch Herausforderungen bestünden. Bei grenzüberschreitender Beobachtung sei die Umsetzung in den MS sehr unterschiedlich, viele MS hätten die Empfehlungen nicht umgesetzt. Zu gemeinsamen Polizeiaktionen seien die Empfehlungen weitgehend umgesetzt, dies knüpfe aber an bereits bestehende Praktiken und Absprachen an. Zu den Kooperationszentren von Polizei und Zoll habe sich gezeigt, dass die meisten MS bereits aktiv an solchen Zentren arbeiten. Zur Empfehlung einer Plattform für gemeinsame Patrouillen und Aktionen hätten die meisten MS keine Maßnahmen getroffen und zweifelten den Mehrwert an. Zur Sicherstellung des effektiven Informationszugangs zeigten sich sehr unterschiedliche Herangehensweisen in den MS. Zu gemeinsamen Schulungen und Fortbildungen hätten die meisten MS Umsetzungsschritte unternommen. Zur Sammlung von Daten und Statistik hätten die MS sehr unterschiedliche Ansätze.

KOM fasst zusammen, dass sich bei der Umsetzung der Ratsempfehlungen insgesamt ein gemischtes Bild ergebe. Es gebe schon einen Werkzeugkasten für die MS zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Mehrere MS hätten bereits gemeinsam Maßnahmen ergriffen, um die Empfehlungen umzusetzen. Es gebe jedoch noch viel Potenzial für Verbesserungen. Auf Nachfrage des Vors. zu den kommenden Schritten meinte KOM, dass zunächst die Präsentation erfolgt sei. Nun werde auf Feedback der MS gewartet, das noch berücksichtigt werden könne. Dann werde KOM das angekündigte Working Document vorlegen. Hierfür müssten intern noch andere Stellen innerhalb der KOM einbezogen werden. Das Dokument solle bis Sommer vorgelegt werden.

FRA, DEU und HUN dankten KOM für die Präsentation. FRA unterstrich die Wichtigkeit der Empfehlungen, um gemeinsame Einsätze durchführen zu können. Ein weiterer Aspekt sei Weiterbildung, es brauche eine gemeinsame europäische Kultur bei den Sicherheitskräften. Hier seien ggf. auch langfristige Maßnahmen sinnvoll wie etwa ein Erasmus-Projekt. FRA fragte, ob die Workshops und die Roadmap weitergeführt würden. DEU dankte BEL Vors. für geleistete Arbeit und sagte kommender HUN Präs- Unterstützung bei Weiterarbeit zu. Es komme jetzt darauf an, das vielschichtige Bild auf einzelne Punkte herunterzubrechen, aus denen sich konkrete Vorhaben ergeben könnten. HUN kündigte an, dass die Umsetzung auch unter HUN Präs. als Priorität behandelt werde.

Vors. verwies auf die vergangenen Bemühungen zu Ratsschlussfolgerungen, was aber sehr kompliziert gewesen sei. Ggf. könne HUN daran weiterarbeiten.

Vors. bat um schriftliche Anmerkungen bis zum 14.6.

TOP 3: Information from the Major Sport Event (MSE) Network

Es erfolgte eine Präsentation zum überarbeiteten Handbuch. Inhalt sind Empfehlungen über die polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Fußballspielen auf internationaler Bühne. Das MSE Network stellte kurz die wesentlichen Inhalte des Handbuches dar. Die zuletzt übermittelten Kommentare der MS seien in die Überarbeitung eingeflossen. Vors. erinnerte daran, dass das Thema bereits in der LEWP behandelt worden sei. Falls es keine weiteren Fragen der MS gebe, solle nun der AStV befasst werden. Da sich kein MS zu Wort meldete, hielt Vors. allgemeine Zustimmung fest.

TOP 4: AOB zu European Crime Prevention Conference (ECPC) und European Union Crime Prevention Network (EUCPN)

BEL Präs. hielt eine Präsentation zur ECPC. Die Veranstaltung habe im April 2024 zum dritten Mal stattgefunden. Es hätte über 200 Teilnehmende aus 30 Staaten teilgenommen. Hauptthemen waren: OK, Strategien gegen die Rekrutierung Jugendlicher und der administrative Ansatz. Man habe den Eindruck, dass OKKriminalität sich steigere, insbesondere die Rekrutierung von Jugendlichen durch OKGruppen. Es sei aber schwierig, konkrete Daten zu dieser Frage zu erheben. Die Daten seien oft Schätzungen. Auch die Einbindung von Frauen und deren Rolle in OK-Netzwerken seien oft zu wenig betrachtet. Hier brauche es auch inklusivere Präventionsprogramme. OK sei zwar grenzüberschreitend und international, treffe aber in ihren negativen Auswirkungen die lokale Ebene. Der administrative Ansatz im Kampf gegen OK werde noch nicht in allen MS voll ausgeschöpft. Forschung spiele eine wichtige Rolle. Die sozialen Medien erlangten im Bereich OK eine immer wichtigere Bedeutung, dies müsse bei der Polizeiarbeit und Prävention berücksichtigt werden.

KOM betonte die Wichtigkeit der Prävention und dankte dem EUCPN, BEL Präs. und dem Gastgeber der Konferenz (EST).

BEL Präs. hielt anschließend eine Präsentation zu den Ratsschlussfolgerungen zur Kriminalprävention vom Dezember 2023. Darin seien die MS eingeladen geworden, sich aktiv beim EUCPN einzubringen, Strategien zu entwickeln, evidenzbasierte Ansätze zu nutzen und verschiedene Akteure einzubinden. Das EUCPN habe eine Roadmap entworfen und hierzu das Feedback der MS eingeholt. Dabei habe sich gezeigt, dass es große Unterschiede zwischen den MS gibt.

FRA dankte für die geleistete Arbeit und sicherte dem EUCPN Unterstützung zu, insbesondere mit Blick auf EMPACT und den administrativen Ansatz. FRA fragte zum administrativen Ansatz, ob das EUCPN ggf. Empfehlungen oder best practices erstellen könne. FRA fragte nach einem Finanzierungsplan für die kommenden Jahre. BEL Präs. verwies darauf, dass das aktuelle Projekt noch bis Juni laufe. Für das Anschlussprojekt könne die Finanzierung erst sechs Monate später erfolgen, man habe aber eine Lösung zur Überbrückung der Finanzierung gefunden, es gebe insoweit noch ausreichende Mittel. Ob und wie die MS ggf. finanziell beim künftigen Projekt einbezogen werden, müsse noch geklärt werden. Vors. kündigte an, in einer künftigen Sitzung ggf. die BEL best practices vorzustellen. FRA bat um enge und transparente Einbindung der MS zu Finanzierungsfragen, und hielt fest, dass es zumindest aktuell die MS nicht zu einer finanziellen Unterstützung angefragt sind.

TOP 5: CSA-VO

FRA wiederholte Unterstützung zeitnaher Kompromissfindung. Das

Zustimmungserfordernis der Nutzer zur Durchführung von Aufdeckungsanordnungen könne FRA grds. weiter unterstützen. FRA mache sich aber für eine tiefergehende juristische Analyse stark.

CZE, ITA, SWE, SVK, GRC, SVN, FIN und PRT legten einen – teils positiven – Prüfvorbehalt ein. POL wiederholte Forderung („rote Linie“), Aufdeckungen auf verdächtige Nutzer zu begrenzen. Bzgl. des neuen Zustimmungserfordernis bestünden in POL weiterhin (rechtliche) Bedenken. An Zustimmung sollten keine Zugangsbeschränkungen geknüpft werden. POL bedauerte, dass Fragen der Altersverifikation nicht tiefergehender diskutiert worden seien. Für NLD gehen viele der neuen Safeguards in die richtige Richtung. NLD-Sorgen würden durch Vorsitz grds. aufgegriffen. Es bestehe großer NLD-Wille, Balance zwischen technischen Rahmenbedingungen und politischer Bewertung zu wahren. Weiterhin könne NLD lediglich Aufdeckungen von neuem CSAM unterstützen.

Für DEU trugen wir insgesamt entlang der abgestimmten Weisung vor. Wir betonten insbesondere, dass die Forderung, Maßnahmen, die zu einem Scannen privater verschlüsselter Kommunikation auf dem Endgerät von Nutzern führen, aus dem Anwendungsbereich des VO-E auszunehmen, für DEU unverändert höchste Priorität hat. Nach unserem Verständnis entspreche der jüngste Vorschlag dieser Forderung nicht.

Artikel 1:

FRA wiederholte grds. Unterstützung der vorgeschlagenen „upload moderation“ (Artikel 10a), für Artikel 1 Absatz 5 wünsche sich FRA gleichwohl eine stärkere Formulierung zum Schutz von Verschlüsselung. EST forderte Rückkehr zur Textfassung von Artikel 1 vom 13. März 2024. Bzgl. Aufdeckungsanordnungen bestehe in EST Prüfvorbehalt. Dieser umfasse auch die vorgeschlagene „upload moderation“. SWE unterstützte Änderungen grundsätzlich.

Artikel 5:

Vorsitz erläuterte, dass Absatz 2a darauf ziele, hinreichend abstrakte Regelungen in der VO vorzusehen. Konkretere Werte könnten im Anhang geregelt werden. FRA begrüßte die Streichung konkreter Prozentsätze im VO-Text. Aus SWE-Sicht sollten Aufwände und Kosten für Anbieter so gering wie möglich gehalten werden. Artikel 5 beachte dies in der jetzigen Fassung weitgehend.

Artikel 7 und 8:

SWE, NLD und FRA begrüßten, dass der Verweis auf die unabhängige Verwaltungsbehörde wieder aufgenommen wurde. Für SWE seien die Anforderungen an die Verwaltungsbehörde in Artikel 8 mit Blick auf das Erfordernis „frei von externen Einflüssen“ zu streng gefasst. SWE setze sich für eine angepasste Formulierung ein. PRT verwies mit Blick auf die Einbeziehung unabhängiger Verwaltungsbehörden auf „nationale Schwierigkeiten“.

Das hit-Verfahren werde durch FRA – und auch POL – weiterhin ausdrücklich unterstützt. Es trage signifikant zur Verhältnismäßigkeit bei. Hierbei sollte im Wesentlichen KI-gestützte Verfahren eingesetzt werden. Bzgl. der menschlichen Überprüfung stehe eine Festlegung auf einen Zeitraum aus. Es bleibe zu verhindern, dass andauernder Missbrauch nicht erkannt werde.

Für NLD sei das hit-Verfahren dagegen weiterhin nicht überzeugend. Es verhindere, dass eindeutiges CSAM verfolgt werden könne. Auch ROM, ITA, MLT, IRL, ESP, CYP,

DNK, SVK, HRV und BGR kritisierten das hit-Verfahren. ROM wies daraufhin, dass ein Treffer mehrere Betroffene umfassen könne. Nicht die Menge könne über Strafverfolgung entscheiden. Für SVK sei mit Blick auf den Schutz von betroffenen Kindern und Jugendlichen „overreporting“ gegenüber „underreporting“ vorzuziehen.

Die vorgeschlagene Pseudonymisierung werde durch NLD grds. begrüßt. NLD-Position bzgl. des Umfangs von Aufdeckungen gelte aber fort. NLD begrüßte ausdrücklich, dass interpersonelle Kommunikation im Anwendungsbereich verbleibe. Andernfalls drohten „sichere Häfen“.

Auf DEU Nachfrage erläuterte BEL, dass die Streichung von Absatz 10 UAbs. 4 hohen technischen Aufwänden geschuldet sei. Weiter erläuterte KOM auf DEU Nachfrage, dass Absatz 6a UAbsatz 2 klarstelle, dass der Anbieter im Rahmen der „upload moderation“ keine Kenntnis von Inhalten erlange und daher auch keinen Einfluss auf dessen Zustellung nehme. Es sei ein „doppeltblindes“ System vorgesehen.

ESP erinnerte an den Zeitdruck der Verhandlungen. Die VO müsse hinreichend weit gefasst sein, damit sie lange Bestand habe und nicht bereits bei Inkrafttreten veraltet sei. Angesichts des deutlich reduzierten Anwendungsbereichs der VO stelle sich die Frage, ob der Name der CSA-VO, „Vorschlag zur Prävention und Bekämpfung von CSA“, beibehalten werden könne.

EST sprach sich für eine Rückkehr zur vorherigen Fassung von Artikel 7 aus. Die Einschränkung auf visuelles Material gehe für POL in die richtige Richtung, reiche allerdings nicht, um POL Bedenken auszuräumen. DNK, MLT und CYP sprachen sich dafür aus, Text im Anwendungsbereich der VO zu belassen. SWE setzte sich für eine Unterscheidung zwischen Bild und Videomaterial ein.

KOM erläuterte, dass der vorliegende Entwurf eine Kombination mehrere, vielschichtige Safeguards enthalte. Auf BGR Nachfrage erläuterte KOM soweit es sich um „bulk“Sendungen handele, sei offen, ob diese einen oder mehrere Treffer darstellten. Es entspreche aus KOM-Sicht der Logik solche großen Inhalte als mehrere Treffer zu werten. Andernfalls würde die Aufdeckungswahrscheinlichkeit durch den Versand weniger Nachrichten mit mehr Inhalten reduziert werden können. Das zusätzliche Zustimmungserfordernis sei als weiterer Safeguard zu verstehen. Rechtsgrundlage für Aufdeckungen bleibe die Anordnung durch die zuständige nationale Behörde.

Vorsitz stellte eine Mehrheit gegen das vorgeschlagene hit-Verfahren fest und kündigte an, an einem Kompromiss zu arbeiten.

KOM wiederholte, es gebe grds. keine absolute Rechtssicherheit. Es sprächen aber gute Argumente und EuGH-Entscheidungen für die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags. BEL habe weitere Schutzvorkehrungen ergänzt. Dazu zählten u.a. Einschränkung auf visuelles Material, Pseudonymisierung und user consent. Zu beachten sei auch EuGHRechtsprechung, die feststelle, dass automatisierte Datenverarbeitung, bei der Nutzer anonym blieben, als weniger eingriffsinvasiv einzustufen sei. Auch habe der EuGH Anforderungen an die Speicherung personenbezogener Daten gestellt.

Vorsitz stellte fest, dass Kommentare auf fachlicher Ebene eingegangen seien. Teilweise stehe eine politische Entscheidung noch aus. Auf fachlicher Ebene seien in der LEWP zum jetzigen Zeitpunkt alle MS zu Wort gekommen. Im JI-Rat werde ein Fortschrittsbericht vorgelegt.

Zum vorliegenden Kompromissvorschlag sei eine AStV-Befassung mit dem Ziel einer politischen Orientierung für den 19. Juni geplant.

MS sind eingeladen schriftliche Kommentare bis zum 5. Juni einzureichen.

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Author: Markus Reuter

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