[{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"NewsArticle","@id":"https:\/\/www.bachhausen.de\/asylgruende-werden-in-deutschland-statistisch-nicht-erfasst\/#NewsArticle","mainEntityOfPage":"https:\/\/www.bachhausen.de\/asylgruende-werden-in-deutschland-statistisch-nicht-erfasst\/","headline":"Asylgr\u00fcnde werden in Deutschland statistisch nicht erfasst","name":"Asylgr\u00fcnde werden in Deutschland statistisch nicht erfasst","description":"Dieser Artikel stammt von CORRECTIV.Faktencheck \/ Zur Quelle wechseln Faktencheck Asylgr\u00fcnde werden in Deutschland statistisch nicht erfasst Julian Reichelt behauptete in einer Sendung, Straft\u00e4ter erhielten in Deutschland gerade deshalb Asyl, weil sie Straft\u00e4ter seien. Das sei statistisch der h\u00e4ufigste Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Asyl bei Straft\u00e4tern. 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Uns k\u00fcmmert, was die Menschen k\u00fcmmert. Wir lieben, was dieses Land ausmacht. Wir sind skeptisch und glauben an die Kraft der Vernunft. Wir glauben an die Freiheit, nicht an Verbote.\n\nImpressum \nVIUS SE & Co. 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Das sei statistisch der h\u00e4ufigste Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Asyl bei Straft\u00e4tern. Das zust\u00e4ndige Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge weist das zur\u00fcck. Eine solche Statistik gibt es nicht.                    von                                Matthias Bau04. November 2024                                Beim rechtspopulistischen Internetportal Nius machte Julian Reichelt ohne Belege Stimmung gegen Gefl\u00fcchtete (Symbolbild: Chris Emil Jan\u00dfen \/ Picture Alliance)                                        Behauptung                    Ein Straft\u00e4ter im eigenen Heimatland zu sein, sei kein Abschiebegrund f\u00fcr Gefl\u00fcchtete in Deutschland, sondern ein Asylgrund. Statistisch sei dies der h\u00e4ufigste Grund daf\u00fcr, dass Straft\u00e4ter Asyl bek\u00e4men.                        Aufgestellt von:     Julian Reichelt, Nius                            Datum:                29.08.2024            Quelle            Bewertung        Unbelegt\u00dcber diese Bewertung                            Unbelegt. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge erhebt Asylgr\u00fcnde nicht statistisch. Nach dem Asylgesetz ist es andersherum als von Reichelt behauptet: Wer sich einer Straftat schuldig gemacht hat, kann den Schutzanspruch verlieren.    In den vergangenen Wochen schickten uns Leserinnen und Leser immer wieder einen Ausschnitt einer Sendung des rechtspopulistischen Internetportals Nius. Darin sagt der ehemalige Bild-Chefredakteur Julian Reichelt: \u201eEin Straft\u00e4ter zu sein, ist kein Abschiebegrund in Deutschland, also ein Straft\u00e4ter zu Hause zu sein, sondern ein Asylgrund.\u201c Allein a Youtube erreichte das Kurzvideo rund 95.000 Aufrufe, die gesamte Sendung rund 230.000.Das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge und Migration (Bamf) weist Reichelts Aussage zur\u00fcck: Asylgr\u00fcnde werden statistisch nicht erfasst. Zudem sieht das Asylrecht gerade den umgekehrten Fall vor: Wer sich einer Straftat schuldig gemacht hat, der kann das Anrecht auf Schutz verlieren.In dieser Sendung von Ende August 2024 verbreitet Julian Reichelt ohne Belege die Behauptung zu Straft\u00e4tern und Asyl (Quelle: Youtube; Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)Julian Reichelt liefert keine Quellen f\u00fcr die BehauptungDas Kurzvideo von Nius ist ein Ausschnitt aus einer Sendung vom 29. August 2024. Darin sagt Reichelt ab Minute 25:32: \u201e[\u2026] statistisch [ist] der h\u00e4ufigste Grund f\u00fcr Straft\u00e4ter Asyl zu bekommen: Wisst ihr, was die sagen, als Asylgrund? Ich bin Straft\u00e4ter. Die sagen ich habe in meiner Heimat auch jemanden vergewaltigt und deswegen droht mir dort die Todesstrafe. Ich bin Vergewaltiger, sagen die dort und dann sagen unsere Beh\u00f6rden ja gut, wenn du in deiner Heimat jemanden vergewaltigt hast und dir grausame Bestrafung droht, dann darfst du nat\u00fcrlich in Deutschland bleiben. Ein Straft\u00e4ter zu sein ist kein Abschiebegrund in Deutschland, also ein Straft\u00e4ter zu Hause zu sein, sondern ein Asylgrund.\u201cSeine Aussage leitet Reichelt mit der Bemerkung ein, sie sei \u201eein bisschen spekulativ\u201c (Minute 25:15). Wir wollten daher von Reichelt wissen, auf welcher Grundlage er die Aussage getroffen hat. Unsere Anfrage beantwortete er mit einer Beleidigung und ging inhaltlich nicht darauf ein.\u00a0Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge weist Reichelts Aussage zur\u00fcck: \u201eAsylgr\u00fcnde werden nicht erfasst\u201cWir haben daher das Bamf gefragt, ob es richtig ist, dass \u201eein Straft\u00e4ter zu sein\u201c der statistisch h\u00e4ufigste Grund daf\u00fcr ist, dass Straft\u00e4ter in Deutschland Schutz erhalten. Das Bamf entscheidet als zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber Asylantr\u00e4ge. Daf\u00fcr findet eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung statt, die laut der Internetseite des Bundesamts \u201eder wichtigste Termin innerhalb des Asylverfahrens\u201c ist.Sprecher Christoph Sander erkl\u00e4rt: \u201eDie Asylgr\u00fcnde, die Antragsteller im Rahmen ihrer Anh\u00f6rung vortragen, werden beim Bundesamt statistisch nicht erfasst.\u201c Die Vortr\u00e4ge der Schutzsuchenden seien so vielschichtig, \u201edass es nicht m\u00f6glich ist, diese auf eine statistische Komponente zu reduzieren. Auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Schutzstatus bzw. Ablehnung eines Asylantrags werden statistisch nicht erfasst. Daher liegen keine Zahlen zu Antragstellern vor, die sich selber einer Straftat bezichtigen.\u201cAuf Nachfrage, ob sich asylsuchende Menschen eher selten oder h\u00e4ufiger selbst einer Straftat bezichtigen, schreibt uns Stefan von Borstel, ebenfalls Bamf-Pressesprecher, aufgrund der fehlenden Statistik seien verl\u00e4ssliche Aussagen nicht m\u00f6glich. \u201eEs handelt sich jedoch nicht um ein Massenph\u00e4nomen.\u201c\u00a0Verein Pro Asyl: Solche F\u00e4lle sind aus der Praxis nicht bekanntWir haben dar\u00fcber hinaus auch den Verein Pro Asyl kontaktiert, der sich f\u00fcr die Rechte von Gefl\u00fcchteten einsetzt und sie im Asylverfahren begleitet. Der Verein schreibt uns: \u201eAsylgr\u00fcnde werden statistisch nicht erfasst, deshalb kann zu diesen auch keine Aussage getroffen werden. F\u00e4lle wie von Julian Reichelt benannt sind Pro Asyl aus der Praxis nicht bekannt, und sie sind aufgrund der gesetzlichen Ausschlussgr\u00fcnde im Asylrecht (siehe \u00a7 3 und \u00a7 4 Abs. 2 Asylgesetz) auch nicht plausibel.\u201c Auf die von Pro Asyl angesprochenen Ausschlussgr\u00fcnde kommen wir sp\u00e4ter noch zur\u00fcck.Laut Bamf-Sprecher Sander wird zudem jede Selbstbezichtigung \u00fcberpr\u00fcft. \u201eDabei werden die Angaben des Antragstellers in s\u00e4mtlichen F\u00e4llen einer Einzelfallpr\u00fcfung unterzogen und ausnahmslos individuell untersucht.\u201c In allen F\u00e4llen, in denen sich die Antragstellenden einer schweren Straftat bezichtigten, leite das Bamf diese Informationen an die zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden weiter. Die Erkenntnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden w\u00fcrden dann wiederum in das Asylverfahren einflie\u00dfen und k\u00f6nnten zum Beispiel bei der Feststellung von Abschiebungsverboten relevant werden.Im Ergebnis sei festzuhalten, \u201edass Straff\u00e4lligkeit nach dem Gesetz gerade keinen Asylgrund darstellt, sondern der Gesetzgeber Regeln festgeschrieben hat, die eine Schutzzuerkennung f\u00fcr bestimmte Straft\u00e4ter explizit verneint. Ein etwaiges Abschiebungsverbot ist nicht mit einer Schutzzuerkennung gleichzusetzen.\u201c Auf den Unterschied zwischen einem Abschiebeverbot und den anderen Schutzformen kommen wir im Folgenden noch zu sprechen.In Deutschland gibt es neben dem Asyl noch weitere SchutzformenIn Deutschland gibt es vier Schutzformen, die gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen. Das Asyl, die Zuerkennung des Fl\u00fcchtlingsstatus nach der Genfer Konvention, den subsidi\u00e4ren Schutz und das Abschiebungsverbot. Asyl zu erhalten oder als Fl\u00fcchtling anerkannt zu werden, erfordert, dass Menschen verfolgt werden, weil sie einer bestimmten Gruppe angeh\u00f6ren:\u00a0Asyl: \u201ePolitisch Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht\u201c, hei\u00dft es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Das Bamf erkl\u00e4rt dazu auf seiner Homepage, dass Menschen dann asylberechtigt sind, wenn sie bei der R\u00fcckkehr in ihr Herkunftsland mit einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung rechnen m\u00fcssen, die ihnen auf Grund ihrer Rasse, Nationalit\u00e4t, politischen \u00dcberzeugung, religi\u00f6sen Grundentscheidung oder Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Die Verfolgung muss vom Staat oder einer Organisation ausgehen, die den Staat ersetzt hat. Zudem darf es keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes geben, wenn Menschen Asyl erhalten wollen.\u00a0Fl\u00fcchtlinge nach der Genfer Konvention: Die Vereinten Nationen (UN) definieren einen Fl\u00fcchtling im \u201eProtokoll \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge\u201c aus dem Jahr 1967 als Person, die: \u201eaus der begr\u00fcndeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen \u00dcberzeugung sich au\u00dferhalb des Landes befindet, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Bef\u00fcrchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse au\u00dferhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zur\u00fcckkehren kann oder wegen der erw\u00e4hnten Bef\u00fcrchtungen nicht dorthin zur\u00fcckkehren will.\u201c Wie das Bamf schreibt, kann hier die Verfolgung auch von einem nicht-staatlichen Akteure ausgehen.Subsidi\u00e4ren Schutz hingegen k\u00f6nnen Menschen auch dann erhalten, wenn ihnen nicht auf Grund einer Gruppenzugeh\u00f6rigkeit Schaden droht. Mutma\u00dflich ist es diese Schutzkategorie, die Reichelt bei seiner Aussage im Sinn hatte:\u00a0Subsidi\u00e4rer Schutz: Wer kein Asyl oder Schutz nach der Genfer Konvention bekommt, kann subsidi\u00e4ren Schutz erhalten, wenn ihm im eigenen Herkunftsland \u201eernsthafter Schaden\u201c droht. Wie das Bamf schreibt, kann ein ernsthafter Schaden sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. In Paragraph 4 Absatz 1 des Asylgesetzes sind daf\u00fcr folgende Gr\u00fcnde aufgelistet: die Verh\u00e4ngung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und eine ernsthafte Bedrohung f\u00fcr das Leben.Nationales Abschiebeverbot: Greift keine der anderen Schutzformen, dann kann es immer noch sein, dass Schutzsuchende auf Grund eines Abschiebeverbots in Deutschland bleiben d\u00fcrfen. Ein solches Verbot wird dann erlassen, so das Bamf, wenn \u201edie R\u00fcckf\u00fchrung in den Zielstaat eine Verletzung der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit besteht.\u201c Ein Beispiel f\u00fcr eine solche Gefahr sind auch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlimmern w\u00fcrden. Geregelt ist das in Paragraph 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes.Schutzstatus kann wegen Straftat verweigert oder aberkannt werdenStraftaten sind allerdings ein Grund daf\u00fcr, warum Personen \u2013 trotz der ansonsten erf\u00fcllten Kriterien \u2013 Schutz verweigert oder aberkannt werden kann: So steht im Asylgesetz, dass Ausl\u00e4nder vom subsidi\u00e4ren Schutz beziehungsweise vom Asyl ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, wenn sie eine schwere Straftat begangen haben, eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit oder die Sicherheits Deutschlands darstellen, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben oder ein Verbrechen gegen den Frieden oder Handlungen vollzogen haben, die den Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen widersprechen.Dazu schrieb uns Bamf-Sprecher von Borstel: Sollten Ausl\u00e4nderinnen oder Ausl\u00e4nder straff\u00e4llig geworden sein, k\u00f6nne das Bamf eine R\u00fccknahme oder den Widerruf des Schutzstatus pr\u00fcfen. \u201eInsbesondere vors\u00e4tzliche Straftaten gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung stehen hier im Fokus.\u201cDroht Gefl\u00fcchteten im Herkunftsland ernsthafter Schaden, d\u00fcrfen sie nicht abgeschoben werden\u00c4hnliches gilt f\u00fcr den Fl\u00fcchtlingsschutz. Das schreibt uns Mathis Wichmann vom Fl\u00fcchtlingswerk der Vereinten Nationen: \u201eWenn schwerwiegende Gr\u00fcnde die Annahme rechtfertigen, dass eine asylsuchende Person im Heimatland oder auf der Fluchtroute eine schwere Straftat begangen hat, ist ein Schutzstatus normalerweise ausgeschlossen [\u2026] Wurden die Straftaten nach Ankunft im Aufnahmeland begangen, stellt die Person unter Umst\u00e4nden eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dann wird nach deutschem Recht ebenfalls kein Schutz durch einen Aufenthaltstitel gew\u00e4hrt.\u201cWir haben auch mit dem Juristen Franz Beth\u00e4user von der Katholischen Stiftungshochschule M\u00fcnchen gesprochen. Wir fragten ihn, ob Straft\u00e4ter, denen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, ihr Recht auf Schutz verlieren. Beth\u00e4user sagte, dass der subsidi\u00e4re Schutz zwar widerrufen werden k\u00f6nne, allerdings habe der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) geurteilt, dass auch in diesem Fall keine Abschiebung durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe. Bei seiner Aussage beruft sich der Jurist auf das Urteil des EGMR \u201eSufi and Elmi v. the United Kingdom\u201c vom 28. Juni 2011.In diesem Fall hatte der Gerichtshof festgestellt, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich zwei M\u00e4nner aus Somalia, die in Gro\u00dfbritannien straff\u00e4llig wurden, nicht abschieben d\u00fcrfe. Beide M\u00e4nnern hatten angegeben, dass ihnen in ihrem Herkunftsland Misshandlungen (\u201eill-treatment\u201c) drohen. Laut Beth\u00e4user beruhte das Urteil des EGMR auf dem sogenannten Non-Refoulement-Prinzip. Dieses verbiete die \u201eAusweisung, Auslieferung oder R\u00fcckschiebung von Personen, wenn die Annahme besteht, dass ihnen im Zielland Folter, unmenschliche Behandlung bzw. schwere Menschenrechtsverletzungen drohen\u201c, schreibt die Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung.Wer nicht abgeschoben werden darf, hat nicht die gleichen Rechte wie anerkannte Fl\u00fcchtlingeNicht abgeschoben werden zu d\u00fcrfen, ist aber etwas anderes, als in Deutschland Schutz zu erhalten, wie uns auch Christoph Sander vom Bamf schrieb.\u00a0So erhalten Menschen, f\u00fcr die ein Abschiebeverbot gilt, lediglich eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr ein Jahr. Sie haben auch keinen Anspruch auf einen Reisepass f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, der es ihnen erm\u00f6glichen w\u00fcrde, ins Ausland zu reisen und sie k\u00f6nnen nicht ohne Weiteres ihre Familie nach Deutschland holen.\u00a0Wer im Ausland eine Straftat begeht, kann in Deutschland verurteilt werden, trotz AbschiebeverbotDoch auch wenn Menschen sich in Deutschland aufhalten d\u00fcrfen und nicht abgeschoben werden k\u00f6nnen, hei\u00dft das nicht, dass sie f\u00fcr Straftaten im Ausland nicht verurteilt werden k\u00f6nnen.Dazu sagte uns Franz Beth\u00e4user, es sei m\u00f6glich, dass Menschen, die nicht abgeschoben werden d\u00fcrfen, nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip in Deutschland verurteilt werden. Das geht in Deutschland aus dem V\u00f6lkerstrafgesetzbuch hervor. Darin hei\u00dft es in Paragraph eins: \u201eDieses Gesetz gilt f\u00fcr alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das V\u00f6lkerrecht [\u2026] auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.\u201c So wurde im Januar 2022 ein Syrer wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Oberlandesgericht Koblenz zu lebenslanger Haft verurteilt. Er hatte als Mitglied des Geheimdienstes unter anderem Menschen gefoltert.Fazit: Anders als von Julian Reichelt suggeriert, gibt es keine Daten dar\u00fcber, ob und warum Straft\u00e4ter in Deutschland Schutz bekommen. Weder das Bamf noch die Hilfsorganisationen Pro Asyl und die Fl\u00fcchtlingshilfe der Vereinten Nationen verf\u00fcgen \u00fcber solche Zahlen.\u00a0Es gibt keinen Beleg f\u00fcr die Behauptung, dass der h\u00e4ufigste Grund f\u00fcr Asyl eine Straftat ist. Pro Asyl kennt solche F\u00e4lle aus der Praxis nicht, laut Bamf sind sie kein Massenph\u00e4nomen. Eine Straftat im Ausland oder im Aufnahmeland zu begehen, kann dar\u00fcber hinaus gerade ein Grund daf\u00fcr sein, dass Menschen in Deutschland kein Asyl erhalten beziehungsweise ihren Schutzstatus verlieren. Dennoch ist es m\u00f6glich, dass Menschen nicht aus Deutschland abgeschoben werden d\u00fcrfen, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.\u00a0Wir konfrontierten Julian Reichelt mit unseren Rechercheergebnissen \u2013 auch darauf erhielten wir keine inhaltliche Antwort.\u00a0Redigatur: Viktor Marinov, Uschi JonasDie wichtigsten, \u00f6ffentlichen Quellen f\u00fcr diesen Faktencheck:Artikel des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge \u00fcber die verschiedenen Schutzformen in Deutschland: Link\u00a0Protokoll \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1967: LinkUrteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte \u201eSufi and Elmi v. the United Kingdom\u201c vom 28. Juni 2011: Link (Englisch)Zur Quelle wechselnAuthor: Matthias Bau"},{"@context":"https:\/\/schema.org\/","@type":"BreadcrumbList","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Asylgr\u00fcnde werden in Deutschland statistisch nicht erfasst","item":"https:\/\/www.bachhausen.de\/asylgruende-werden-in-deutschland-statistisch-nicht-erfasst\/#breadcrumbitem"}]}]