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Neues Polizeigesetz: Brandenburger CDU will Einsatz von Kennzeichenscannern massiv ausweiten

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.Der Autor ist...
Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) will wieder Autokennzeichen auf Vorrat speichern. Ein Entwurf für ein neues Polizeigesetz, den wir im Volltext veröffentlichen, lässt Spielraum für diese Form der Überwachung. Der grüne Koalitionspartner will sich gegen das Gesetz wehren.
Kennzeichenscanner auf der A12 bei der Abfahrt Friedersdorf Richtung Frankfurt/Oder. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Olaf SelchowDer brandenburgische Innenminister Michael Stübgen (CDU) hat einen Gesetzentwurf für ein neues Polizeigesetz in den Landtag eingebracht, den wir im Volltext veröffentlichen. Der Minister plant unter anderem, die automatisierte Erfassung von Nummernschildern im Bundesland Brandenburg massiv auszuweiten. Derzeit dürfen Kennzeichenscanner nur anlassbezogen eingesetzt werden, etwa bei einer laufenden Fahndung nach einem konkreten Nummernschild. Bei diesem Verfahren werden keine Nummernschilder auf Vorrat gespeichert. Geht es nach Stübgen, soll künftig eine Speicherung der Nummernschilder bei überaus weit definierten „Straftatenserien“ für die Dauer von bis zu drei Monaten erlaubt sein.
Die Begründung des Gesetzentwurfes verweist dabei konkret auf „Straftatenserien in den Bereichen der Betäubungsmittel-, Eigentums-, Schleuserkriminalität sowie bei laufenden Serien gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr, bei Serienvergewaltigungen und -tötungen im öffentlichen Straßenraum, seriellen Bandendiebstählen bei Reisenden auf Raststätten“. Die Bandbreite der Straftaten lässt darauf schließen, dass die Speicherung von Nummernschildern damit faktisch zur Regel würde.
Grüne in der Koalition dagegen
In der regierenden Koalition aus SPD, CDU und Grünen lehnen Letztere den Entwurf mit Verweis auf den Koalitionsvertrag ab. Die SPD sieht laut einem Bericht des Tagesspiegels noch Gesprächsbedarf. Sie fordert klare Formulierungen, „warum Daten gesammelt werden, wie sie gespeichert werden und was damit passiert“. Die grüne Innenpolitikerin Marie Schäffer sagt hingegen gegenüber netzpolitik.org, dass „der sehr fragwürdige Nutzen zur Verbrechensbekämpfung in keinem Verhältnis zur Überwachung aller Autofahrer:innen im Land“ stehe. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Polizeigesetz (SOG) in Mecklenburg-Vorpommern lasse darüber hinaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Pläne aufkommen.
Auch die oppositionelle Linkspartei lehnt den Gesetzentwurf vollständig ab. Gegenüber netzpolitik.org sagt eine Sprecherin, dass „mit dem Gesetzentwurf in rechtlich unzulässiger Weise versucht werden soll, angeblich bestehende Defizite der Strafverfolgung in der Strafprozessordnung durch Änderungen im Polizeigesetz zu umgehen.“ Auch die Linksfraktion hält den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig.
Mehr Scanner durch Section Control?
Stübgens Gesetzentwurf sieht auch die Einführung von Geschwindigkeitsmessungen mittels „Section Control“ vor. Bei dieser Form der Geschwindigkeitskontrolle werden Autos an einem Startpunkt und an einem Endpunkt identifiziert. Für die dazwischen liegende Strecke wird dann die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Die Erfassung kann beispielsweise durch Nummernschilder erfolgen. Wird „Section Control“ eingeführt, entstehen möglicherweise an weiteren Standorten Nummernschildscanner, die auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden könnten. Wird eine Technologie über ihren Ursprungszweck hinaus schleichend zweckentfremdet, sprechen Datenschützer:innen von Function Creep.
Brandenburg hat eine lange Geschichte der Auto-Vorratsdatenspeicherung. Wie netzpolitik.org im August vergangenen Jahres berichtete, rasterte die Brandenburger Polizei bereits im Jahr 2009 in 545 Fällen den Fahrzeugverkehr. Ein Jahr später tat sie dies schon 2.479 Mal – eine Steigerung um gut 350 Prozent. Im Jahr 2013 veröffentlichte netzpolitik.org die Standorte einiger stationärer brandenburgischer Kennzeichen-Erfassungssysteme (KESY); die Piratenpartei führte wenig später weitere Standorte auf einer digitalen Landkarte zusammen.
Schon damals war bekannt, dass die Kennzeichenscanner sowohl einen Fahndungs- als auch einen Aufzeichnungsmodus haben. Bei einer Fahndung gleichen die Geräte die erfassten Fahrzeuge mit Daten gesuchter Nummernschilder ab, alle anderen Aufnahmen werden gelöscht. Im Aufzeichnungsmodus speichern die Ermittlungsbehörden hingegen sämtliche erfassten Kennzeichen auf Vorrat, zusammen mit Datum und Uhrzeit sowie Fahrtrichtung und Ort der Erfassung.
Kennzeichenspeicherung war illegal
Dass diese Funktion in Brandenburg zum Einsatz kam, belegt der Fall der vermissten Rebecca Reusch im Jahr 2019. Die Ermittler:innen aus Berlin teilten mit, dass das vom Verdächtigen genutzte Fahrzeug am Tag von Rebeccas Verschwinden auf einer Brandenburger Autobahn erfasst wurde. Damit war klar: Die Polizei Brandenburg hat diese Daten im Rahmen einer Auto-Vorratsdatenspeicherung gesammelt.
Von 2017 bis 2019 sammelte die Polizei Brandenburg insgesamt 40 Millionen Fotos von Fahrzeugen in einer Datenbank. Bürgerrechtler:innen und Jurist:innen kritisierten die Auto-Vorratsdatenspeicherung, innerhalb des Brandenburgischen Innenministeriums kam es darüber zum Streit. Ein hoher Beamter, der die Speicherpraxis kritisierte, wurde versetzt.
Mitte 2021 stoppte Brandenburg die Speicherung. Zuvor hatte die damalige Große Koalition die Strafprozessordnung verschärft. Damit schuf sie zwar bundesweit die rechtliche Grundlage für eine Autofahndung, die Speicherung von Nummernschildern war jedoch nicht länger erlaubt – zur Enttäuschung mancher Bundesländer. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder erklärte die Kennzeichenspeicherung im August 2022 zudem für illegal.
 

Im Folgenden der Gesetzentwurf für ein neues Polizeigesetz in Volltext. 

 
Landtag Brandenburg 7/536
7. Wahlperiode
Unterrichtung
gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg
Eingegangen: 01.02.2023 / Ausgegeben: 01.02.2023
Betreff: Unterrichtung Art. 94 – Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf Ziffer I.1. der „Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg“ vom 7. Oktober 2010, geändert durch 1. Änderung vom 26. September 2013, übersende ich Ihnen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes.
Dieser wurde außerdem übersandt an nachstehende Verfahrensbeteiligte im Sinne des Kapitels I Nummer 1 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg:

Landkreistag
Städte- und Gemeindebund
Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg
dbb beamtenbund und tarifunion
Deutscher Richterbund
Neue Richtervereinigung – Landesverband Brandenburg
Gewerkschaft der Polizei Brandenburg
Bund Deutscher Kriminalbeamter Brandenburg
Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht (LDA)
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlins.

Ich darf darauf hinweisen, dass eine Kabinettbefassung noch nicht erfolgt ist.
>Mit freundlichen Grüßen
(Name geschwärzt von der Redaktion)
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Leitungsbüro
Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten Henning-von­ Tresckow­ Str. 9­13
14467 Potsdam
(Telefonnummern und Mailadressen  geschwärzt von der Redaktion)
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
A. Problem
Bei grenzüberschreitenden Straftatenserien in den Bereichen der Betäubungsmittel-, Eigentums-, Schleuserkriminalität sowie bei laufenden Serien gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr, bei Serienvergewaltigungen und -tötungen im öffentlichen Straßenraum, seriellen Bandendiebstählen bei Reisenden auf Raststätten z. B. durch Einleiten von Gas in das Fahrzeuginnere schlafender Personen oder dem sog. Planenschlitzens ist die Ermittlung der Störer zur Verhinderung der Fortsetzung der Straftatenserie häufig nur über das dabei genutzte Tatmittel, nämlich das vom potentiellen Straftäter genutzte Kraftfahrzeug, möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1977 im Rahmen eines laufenden Entführungsfalles festgehalten, dass Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG den Staat verpflichtet, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht sei umfassend. Sie gebiete dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich alle staatlichen Organe, je nach ihren besonderen Aufgaben, auszurichten. Da das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt, müsse diese Schutzverpflichtung besonders ernst genommen werden (BVerfGE 46, 160 ff, [164], (16.10.1977 – 1 BvQ 5/77).
Beim sog. „Autotransporter-Fall“ hat ein Täter über mehrere Monate hinweg im Straßenverkehr auf andere Verkehrsteilnehmer bei laufender Fahrt mit einer Waffe geschossen. Hier bestand eine dauerhafte gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl unbeteiligter Menschen, zu deren Abwehr einzig der Weg über einen Abgleich von Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung mit den diesbezüglichen Tatorten und Tatzeiten möglich war, um den potentiellen Straftäter zu ermitteln und im Anschluss von weiteren Schussabgaben abhalten zu können. Im damaligen Fall wurden u. a. letztlich mittels automatischen Kennzeichenerfassungssystems (KESY) gestützt auf § 100h der Strafprozessordnung aufgezeichnete Daten zu statistischen Auffälligkeiten im Rahmen der kriminalistischen Hypothese ausgewertet, um das tatrelevante Kraftfahrzeugkennzeichen aus der Masse erfasster Fahrzeugbewegungen herauszufiltern.
Die damals zum Einsatz gekommene Art und Weise der automatischen Kennzeichenerfassungssysteme in Form des reinen Erhebens und Speicherns sämtlicher an einem Ort zu einer bestimmten Zeit durchfahrender Fahrzeuge für einen dann zeitlich später stattfindenden Datenabgleich wird mittlerweile als sog. „Aufzeichnungsmodus“ bezeichnet. Demgegenüber sieht der Betrieb des Kennzeichenerfassungssystems im sog. Fahndungsmodus den automatisierten und unverzüglichen Abgleich der erhobenen Daten mit einem zuvor bereits festgelegten Vergleichsdatenbestand vor. Die Polizei verarbeitet im Fahndungsmodus nur erhobene personenbezogene Datensätze weiter, zu denen es im Zuge des sofortigen Abgleichs zu einer Übereinstimmung (sog. Trefferfälle) mit Daten aus dem Vergleichsdatenbestand kam.
Das Brandenburgische Polizeigesetz lässt mit dem § 36a BbgPolG bislang den Einsatz der KESY-Technik nur im sog. Fahndungsmodus zu. Danach sind die Daten unverzüglich mit einem bestimmten Vergleichsdatenbestand abzugleichen und alle Fälle an „Nichttreffern“ sofort wieder zu löschen.
Im sog. „Autotransporter-Fall“ wäre der Fahndungsmodus (§ 36a BbgPolG oder § 163g StPO) zur Identifizierung eines Fahrzeuges des Störers allerdings nicht geeignet. Dieses muss bereits bekannt sein, um es im Vergleichsdatenbestand zuvor einstellen zu können.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Blatt 2099), wurde in der Strafprozessordnung (StPO) mit dem § 163g StPO eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz der Kennzeichenerfassungssysteme (KESY) zu strafprozessualen Zwecken geschaffen. Die bis dahin bestehende strafprozessuale Ermittlungspraxis gestützt auf § 100h StPO unter Einsatz der Technik im sog. Aufzeichnungsmodus war spätestens seit diesem Zeitpunkt daher mangels Rechtsgrundlage aufzugeben.
Die Möglichkeiten zur Beendigung von Straftatenserien sind dadurch für die Polizei des Landes Brandenburg erheblich reduziert worden. Es steht zu erwarten, dass grenzüberschreitend agierende Banden nun wieder verstärkt auch im Land Brandenburg Straftaten begehen werden, soweit die strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden.
Angesichts der langjährigen Praxis der Kennzeichenerfassung in Deutschland und speziell im Land Brandenburg sowie im Ergebnis des Beschlusses des LG Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 2022 (Az. 22 Os 40/19), wonach es zur Durchführung der automatischen Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus repressiv wie präventiv eines formellen Gesetzes bedarf (LG Frankfurt (Oder) Beschl. v. 22.7.2022 – 22 Os 40/19, BeckRS 2022, 19483 Rn. 83), scheidet ein vorübergehender Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel in ihrer Auffangfunktion aus. Damit fehlt der Polizei jegliche Möglichkeit, künftig in einem dem sog. „Autotransporter-Fall“ (BT Drs. 17/14794) vergleichbaren Sachverhalt zeitnah den Störer zu ermitteln und an der weiteren Tatbegehung zu hindern. Ein erst dann einsetzendes Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung der dazu notwendigen Befugnis im Brandenburgischen Polizeigesetz würde dem Störer mehrere Monate einräumen, in denen er weiter Rechtsgüter anderer Personen schädigen könnte.
Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Fähigkeit des Staates, seinem Schutzauftrag aus Artikel 2 Absatz 2 GG nachkommen zu können, würde daher erheblich gestört, wenn der Staat in Kenntnis einer diesbezüglich nun für die Abwehr schwerwiegender Gefahren einsatztaktisch unzureichenden Rechtslage erst den Eintritt eines erneuten konkreten Anlasses (z. B. ein Nachahmungstäter zum sog. „Autotransporter-Fall, ein Serienvergewaltiger“) abwarten würde.
Daher ist eine Anpassung des § 36a BbgPolG angezeigt, um der staatlichen Schutzpflicht, soweit künftige Einsatzszenarien bereits als grundsätzlich möglich einzuschätzen sind, rechtzeitig nachkommen zu können und die entstandene Fähigkeitslücke der Polizei wieder zu schließen.
Die Verkehrsunfallentwicklung in Brandenburg gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis. Hauptursache bei schweren Verkehrsunfällen ist nach wie vor überhöhte bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit. Dieser Entwicklung gilt es nicht durch eine Intensivierung der Kontrollen unter Ausnutzung sämtlicher Ressourcen (vgl. Landtags-Drucksache BB 6/9821 Seite 41) zu begegnen, sondern diesbezüglich auch die aktuellen Erkenntnisse und technischen Möglichkeiten für eine moderne Verkehrsüberwachung in der Verkehrsüberwachungspraxis einzuführen. Voraussetzung dafür ist zunächst eine geeignete Ermächtigungsgrundlage zur Abschnittskontrolle, wie sie zwischenzeitlich bereits in Sachsen-Anhalt (vgl. § 16a SOG LSA) und Niedersachsen (§ 32 Absatz 6 NPOG) geschaffen worden sind, um die polizeilichen Möglichkeiten der gefahrenabwehrenden Überwachung des Straßenverkehrs mit dem Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr durch rechtzeitige Verhinderung von Geschwindigkeitsverstößen entsprechend zu erweitern.
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) und des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBI. I. S. 1982) sowie des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sind Verweisungen im Polizeigesetz ohne die Hinzuziehung entsprechender Altfassungen der Gesetzeswerke nicht verständlich oder es besteht die Gefahr falscher Rechtsanwendung. Daher sind diesbezügliche Anpassungen nötig.
Darüber hinaus bestehen Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 zur Fixierung von Personen, die in Abgrenzung zur polizeilichen Fesselung einer für die polizeiliche Einsatzpraxis rechtsklaren Grundlage im Polizeigesetz bedürfen.
Weiterer Änderungsbedarf hat sich im Zuge der Einsatzpraxis im Bereich des § 77 BbgPolG gezeigt, soweit Dienstkräfte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben anderer Länder oder des Bundes im Land Brandenburg tätig werden sollen. Die bisher im Gesetz genutzte Begriffskombination „Polizeivollzugsbeamte anderer Länder“ trägt der zwischenzeitlichen Fortentwicklung bzw. Ausdifferenzierung der polizeilichen Dienstkräfte in den Ländern nur unzureichend Rechnung und behindert eine reibungslose länderübergreifende Amtshilfe.
B. Lösung
Der § 36a BbgPolG wird für den sog. Fahndungsmodus auf den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß bewerteten Rahmen hin erweitert und zusätzlich in Absatz 4 und 6 der Einsatz der KESY-Technik im sog. Aufzeichnungsmodus zur Abwehr von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter durch noch laufende Straftatenserien ermöglicht.
In einem neuen Absatz 3 des § 31 BbgPolG wird eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz der Abschnittskontrolle zur Verkehrsüberwachung eingefügt (sog. „Section Control“).
Mit Schaffung des § 65a BbgPolG wird eine spezielle Rechtsgrundlage zur Fixierung von Personen im Polizeigesetz geschaffen.
Die im Polizeigesetz enthaltenen Verweisungen werden an die veränderte Rechtslage angepasst.
Soweit für einzelne Befugnisse ein starrer Behördenleitervorbehalt normiert wurde, erfolgt eine Erweiterung der Anordnungsberechtigten auf die jeweilige Vertretung, sodass die durchgängige Handlungsfähigkeit der Polizei gewährleistet bleibt.
Die Begrifflichkeit in § 77 BbgPolG wird angepasst.
C. Rechtsfolgenabschätzung
I. Erforderlichkeit

Zur Anpassung KESY und Einführung einer Rechtsgrundlage zur Fixierung:Die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe zwingend erforderlich.
Zur Einführung einer Befugnis zum Einsatz technischer Mittel zur Abschnittskontrolle („Section Control“):Die technikgestützte Abschnittskontrolle („Section Control“) sorgt im Gegensatz zu der derzeit eingesetzten, punktuell wirkenden Überwachungstechnik für die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit in einem festgelegten Streckenabschnitt, wodurch die Verkehrssicherheit in streckenmäßig längeren Gefahrbereichen erhöht werden kann. Das oft gefahrenträchtige Abbremsen im Bereich stationärer oder mobiler Punktmessungen sowie die anschließende Beschleunigung ist nicht zu beobachten. Das belegen auch Ergebnisse des Projektes in Niedersachsen. Hier konnte zudem die mittlere Geschwindigkeit der Fahrzeuge um bis zu 10 km/h reduziert, der Befolgungsgrad der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lokal um bis zu 40 % erhöht, weniger kritische Verzögerungsmanöver registriert und der Verkehrsfluss harmonisiert werden.Durch die Reduzierung der mittleren Geschwindigkeit wurde in Niedersachsen mit Hilfe des „Power Models“ (Elvik, The Power Model oft he relationship between speed and road safety – Update and new Analyses, Institute of Transport Economics, Norwegian Centre for Transport Research, TOI report 1034/2009, 2009) eine Absenkung der Zahl der tödlich verunglückten Personen von ca. 25 Prozent geschätzt.
Zu den sonstigen Änderungen:
Die sonstigen Änderungen sind erforderlich, um die polizeiliche Einsatzpraxis in der gewohnten Form aufrecht erhalten zu können. Untergesetzliche Anpassungen scheiden insoweit aus.

II. Zweckmäßigkeit
Die beabsichtigten Regelungen sind für diesen Zweck unverzichtbar.
III. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

Zur Anpassung der Einsatzmöglichkeiten der Kennzeichenerfassung (KESY):Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet die Gesetzesänderung einen Sicherheitsgewinn vor der Gefahr insbesondere grenzüberschreitender Eigentumsdelikte. Da bereits bislang die Ermittlungsmethode im Rahmen des § 100h StPO zum Einsatz kam, wird die Regelung zum Aufzeichnungsmodus in tatsächlicher Hinsicht keine zusätzlichen Grundrechtseingriffe gegenüber der polizeilichen Praxis bis zum Inkrafttreten des § 163g StPO ermöglichen. Die Regelung zum gefahrenabwehrenden Aufzeichnungsmodus ist dabei restriktiver als die bisherige Praxis bei Anwendung des § 100h StPO.Zusätzliche Kosten für die Verwaltung dürften für die Gerichte insoweit entstehen, dass über Anträge nach § 36a Absatz 6 und § 65a Absatz 3 BbgPolG zu entscheiden sein wird. Jährlich ist hier für Anträge nach § 36a Absatz 6 aus der Erfahrung des bisherigen Einsatzes nach § 100h StPO ein Aufkommen im Bereich von durchschnittlich unter 10 Fällen anzunehmen.Für die Polizei entstehen keine zusätzlichen Kosten. Sie verfügt grundsätzlich bereits über die erforderliche Technik und Software.
Zur Einführung einer Befugnis zum Einsatz technischer Mittel zur Abschnittskontrolle („Section Control“):Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet die beabsichtigte Gesetzeserweiterung einen Sicherheitsgewinn im Bereich des fließenden Verkehrs. Mit der gesetzlichen Änderung sind Kosten für die Verwaltung verbunden. Mit der Beschaffung von Technik zur Abschnittskontrolle, insbesondere IT-Technik, ist in der Regel neben dem Aufwand für die Beschaffung, auch die Wartung, der Betrieb und weitere Serviceleistungen, ggf. auch die Schaffung einer IT-Infrastruktur erforderlich. Dies zieht, neben den Sachkosten für die zu beschaffenden Überwachungsgeräte, gegebenenfalls auch Kosten für eine IT-Infrastruktur, sowie für Personal, das unter anderem den Service und die IT-Betreuung sicherstellt, nach sich. Diese Aufwendungen richten sich nach den tatsächlich erforderlichen und zu beschaffenden Ausstattungen. Diese können noch nicht konkret beziffert werden.
Die übrigen Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Zusätzliche Kosten entstehen nicht.

D. Verfahrensbeteiligte im Sinne des Kapitels I Nummer 1 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg
Gelegenheit zur Stellungnahme hatten der Landkreistag, der Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutscher Richterbund, die Neue Richtervereinigung- Landesverband Brandenburg, die Gewerkschaft der Polizei Brandenburg, der Bund Deutscher Kriminalbeamter Brandenburg, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht (LDA) und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlins.
Zum Gesetzentwurf sind im Rahmen der Ressortabstimmung fünf Stellungnahmen eingegangen.
Die Gewerkschaft der Polizei sowie der Städte- und Gemeindebund begrüßen den Gesetzentwurf. Der Landkreistag Brandenburg hat keine Bedenken. Die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlins begrüßt die Änderungen in
§ 77 BbgPolG-E ausdrücklich. Zu den Übrigen Änderung trifft die Verwaltung mangels Bezug zum Land Berlin keine Aussage.
Soweit Anregungsanregungen und Bedenken geäußert wurden, sind diese sorgfältig geprüft und zum Teil in den Normtext oder in die Begründung eingearbeitet worden. Dazu im Einzelnen:
Auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei wurde in § 36a Absatz 1 BbgPolG-E das Wort „Lageerkenntnis“ ersatzlos gestrichen. Im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 12 Absatz 1 BbgPolG war die Voraussetzung von Lageerkenntnissen in
§ 36a Absatz 1 BbgPolG nicht erforderlich. Die Eingriffsschwellen ergeben sich bereits aus § 12 Absatz 1 BbgPolG. Das Wort war daher mangels Regelungswirkung und zur Vermeidung von Auslegungsproblemen entbehrlich.
Auf Hinweis der LDA ist in § 31 Absatz 3 BbgPolG-E ein zusätzlicher Satz 5 aufgenommen, der eine Begriffsbestimmung für das Wort „Wegstrecke“ enthält, sodass der flächendeckende Einsatz der Technik gesetzlich ausgeschlossen ist. Die weiteren Hinweise zu § 31 Absatz 3 BbgPolG-E wurden in der Gesetzesbegründung berücksichtigt.
Für das Verbot eines flächendeckenden Einsatzes der Kennzeichenerfassung wurde in § 36a Absatz 3 Satz 1 BbgPolG-E eine entsprechende Beschreibung aufgenommen, die derjeingen im Beschluss des Landgerichts Frankfurt /Oder entlehnt ist (vgl. LG Frankfurt (Oder) Beschl. v. 22.7.2022 – 22 Os 40/19, BeckRS 2022, 19483 Rn. 71). Auch dies wurde von der LDA angeregt.
Die Berichtspflicht an den Landtag wurde in § 36a Absatz 7 Satz 1 BbgPolG-E durch einen Verweis auf § 33a Absatz 9 BbgPolG aufgenommen.
Die LDA sieht in den geplanten Änderungen der Einsatzmöglichkeiten der Kennzeichenerfassung im sog. Fahndungsmodus (§ 36a Absatz 1 BbgPolG-E) in Teilen (Rechtsgütererweiterung, Verbot des flächendeckenden Einsatzes) zu begrüßende Anpassungen und im Übrigen keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Aus der datenschutzrechtlichen Zielstellung der sog. Datensparsamkeit heraus sieht sie die Erweiterungen jedoch als kritisch und nicht zwingend erforderlich an. Das verfassungsrechtlich noch Erlaubte müsse nicht vom Gesetzgeber ausgeschöpft werden.
Der Bedarf für eine Absenkung in § 36a Absatz 1 von einer „gegenwärtigen Gefahr“ auf eine „konkrete Gefahr“ sei nicht ausreichend dargelegt. Gegen einen solchen Bedarf spreche, dass die Polizeigesetze der Länder Berlin (§ 24d Absatz 1 Bln. ASOG), Rheinland-Pfalz (§ 33 Absatz 1 POG RP) und Nordrhein-Westfalen einen solchen polizeitaktischen Bedarf nicht erkennen ließen.
Zwar lässt sich die Aufzählung der LDA noch um das Saarland (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 SPolDVG) und Thüringen (§ 33 Absatz 6 Thür. PAG) ergänzen und als Gegenbeispiele neben dem Polizeiaufgabengesetz des Freistaates Bayern (Artikel 39 Absatz 1 Bay. PAG) auch die Polizeigesetze der Länder Baden-Württemberg (§ 51 Absatz 1 Satz 2 PolG BW), Niedersachsen (§ 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 NPOG), Hessen (§ 14a Absatz 1 HSOG), Sachsen (§ 58 Absatz 1 Nummer 1 SächsPolDVG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 43a Absatz 1 Nummer 1 SOG M-V) und Hamburg (§ 19 Absatz 1 Hmb. PolDVG) benennen.
Letztlich überzeugte diese Betrachtung aber bereits im Ansatz nicht.
Der Verweis auf die bestehende Rechtslage anderer Länder ist nicht gleichzusetzen mit dem polizeitaktischen Bedarf, sondern kann nur als Anhalt für diesen dienen. Diesbezüglich dürfte das Bild, wonach von den insgesamt 11 Bundesländer, die eine solche Befugnis in ihren Polizei- oder Sicherheitsgesetzen zwischenzeitlich verankert haben, nur vier die Schwelle bei der gegenwärtigen Gefahr und demgegenüber die überwiegende Mehrheit (sieben Länder) hingegen den Einsatz zur Abwehr bereits ab einer konkreten Gefahr oder sogar bereits zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung zulassen, dafür sprechen, dass ein polizeitaktischer Bedarf grundsätzlich anzuerkennen ist, auch wenn manche Polizeigesetze dennoch keine Befugnis dafür vorsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzgeberische Einschätzung zur polizeitaktischen Erforderlichkeit für eine vergleichbare gesetzliche Regelung im Freistaat Bayern im Übrigen auch nicht bezweifelt.
In der Abgleichregelung im geplanten § 36a Absatz 2 Satz 1 BbgPolG-E sieht die LDA als nicht ausreichend klar formuliert, dass der Abgleich nur zu präventiven Zwecken zulässig sein soll. Sie verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung die entsprechende Regelung im Bayrischen Polizeiaufgabengesetz bereits als auslegungsbedürftig ansah (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 –Rn. 76-80).
Eine Anpassung des Entwurfs erfolgt nicht.
In § 36a Absatz 2 Satz 1 BbgPolG-E wurde für die Zweckbestimmung die Formulierung „die für den jeweiligen Zweck der Kennzeichenkontrolle nach Absatz 1 Bedeutung haben können“ gewählt. Diese Wendung gibt das Auslegungsergebnis aus dem benannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sogar unmittelbar wieder (vgl. „die für den jeweiligen Zweck der Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können“ BVerfG, a.a.O. Rn. 108). Eine abstrakter gefasste Zweckbestimmung begrenzt den Kreis einzubeziehender Vergleichsdatensätze nicht in gleicher Weise. Da sich der Umfang der Vergleichsdatensätze nach dem Zweck des jeweiligen Einsatzes selbst unterscheidet, kann sich der erforderliche Umfang nur im konkreten Einzelfall und nur aus der konkreten Zielstellung des einzelnen Maßnahmenanlasses nach Absatz 1 ergeben. Dies wird mit dem Wortlaut klargestellt. Im Nachgang zu einer Änderung des § 36a BbgPolG wird in einer Verwaltungsvorschrift anhand abstrakte-genereller Vorgaben genauer zu beschreiben sein, welche Daten für den Vergleichsdatensatz jeweils auszuwählen sein wird.
Damit dürfte den Bedenken der LDA entsprochen sein.
Hinsichtlich der geplanten Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten der Kennzeichenerfassung auf den sog. Aufzeichnungsmodus führt die LDA in verschiedener Hinsicht z Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vorgetragen.
Eine Streichung der Regelung die Einsatzmöglichkeit der Kennzeichenerfassung im sog. Aufzeichnungsmodus erfolgte entgegen der Anregung der LDA hingegen nicht.
Die LDA bezweifelt die Erforderlichkeit für diese Einsatzmöglichkeit und begründet dies zunächst damit, dass andere Bundesländer bislang keine vergleichbaren Befugnisse in ihren Polizeigesetzen geschaffen haben. Diese Erwägung in Form eines Vergleiches trägt nur dann, wenn dem die Annahme zu Grunde gelegt werden kann, dass dem brandenburgischen Gesetzgeber ein gesetzgeberischer Einschätzungsspielraum zum Bestehen eines Bedarfes polizeilicher Handlungsoptionen nur in dem Rahmen eröffnet wäre, wie anderer Bundesländer zuvor bereits im Rahmen ihrer legislativen Kompetenz davon Gebrauch gemacht haben. Das Polizeigesetz des Landes Brandenburg müsste in seiner Entwicklung danach stets den Landesgesetzen anderer Bundesländer nachstehen. Diese Annahme ist unzutreffend und widerspräche dem Bundesstaatsprinzip und der Systematik der Gesetzgebungskompetenz des Grundgesetzes. Anhand des beschriebenen „Autotransporterfalles“ ist der polizeitaktische Bedarf für diese Technik im Übrigen bereits nachgewiesen.
Dass sich die Maßnahme des sog. Aufzeichnungsmodus auf dennoch wenige Einsatzanlässe beschränken wird, ändert nichts daran, dass es aufgrund der Vorbehalts des Gesetzes (Artikel 20 Absatz 3 GG) zunächst einer entsprechenden gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedarf. Die Regelungen in Abschnitt 1a des Brandenburgischen Polizeigesetzes werden ebenfalls nur für eine geringe Anzahl an Sachverhalten zum Einsatz kommen. Gleichwohl ist der legislative Bedarf nicht in Abrede gestellt, da die Notwendigkeit im konkreten Einsatzanlass unstrittig ist. Dies trifft auch exemplarisch auf die Befugnis in § 33a Absatz 1 Nummer 2 BbgPolG zu.
Weiter wird seitens der LDA ausgeführt, dass sich der staatliche Schutzauftrag gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern durch unterschiedliche Gefahrenabwehrmaßnahmen gewährleisten ließe, zu denen der Daueraufzeichnungsmodus nicht zwingend dazugehöre. Bedauerlicherweise benennt die LDA die Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht, die in grundrechtlicher Hinsicht milder aber zugleich ebenfalls in gleicher Weise geeignet sein müssten. Im sog. Autotransporterfall gab es diese offenbar nicht. Selbst wenn es diese Maßnahmen im konkreten Einzelfall gibt, sieht § 36a Absatz 4 Satz 1 BbgPolG-E ohnehin vor, dass dann der Betrieb des Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus zu unterbleiben hätte, da dieser zur Zweckerreichung „unerlässlich“ sein muss. Solange demnach mildere Gefahrenabwehrmaßnahmen polizeitaktisch sinnvoll eingesetzt werden können, scheidet der Einsatz der Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus aus.
[…]
E. Zuständigkeiten
Ministerium des Innern und für Kommunales.
 
Gesetzentwurf für ein 13. Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Vom …
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
 
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Das Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 35], S.10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 36a werden die Wörter „Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenfahndung“ durch die Wörter „Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassungssysteme“ ersetzt.
Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 65a Fixierung von Personen“

In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 1896 Abs. 4 und § 1905“ durch dieWörter „§ 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie § 1830“ ersetzt.
In § 12 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „des Behördenleiters“ durch die Wörter “oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung“ eingefügt.
In § 21 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens“ durch die Wörter „Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) 2018/1862“ ersetzt.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 25Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
In § 28 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 25Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
§ 28b wird wie folgt geändert:

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In Absatz 4 werden die Wörter „zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsabkommens“ durch die Wörter „zur verdeckten oder gezielten Kontrolle gemäß Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) 2018/1862“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Polizei kann eine Datenerhebung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vornehmen. Die erhobenen Daten können mit den zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat gespeicherten Daten automatisch abgeglichen werden. § 36a Absatz 3 und 5, § 33a Absatz 7 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“

§ 31 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „Behördenleiters“ die Wörter“ oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung“ angefügt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen. Wegstrecken nach Satz 1 sind öffentliche Straßen, auf denen aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass sich dort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums weitere Unfälle im Straßenverkehr ereignen werden, für die eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mitursächlich ist.“

§ 33a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) werden die Wörter„261 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter„261 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Behördenleiter“ die Wörter „oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung“ eingefügt.

§ 33b wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort
„Behördenleiter“ die Wörter „oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung“ eingefügt.

Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Eine Anordnung nach den Absätzen 5 und 6 verpflichtet jeden, der geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften in § 2 Absatz 1, 3 und 4 über die Geltendmachung und Verjährung des Anspruchs und über die Verjährung eines Erstattungsanspruchs wegen zu viel gezahlter Vergütung finden entsprechend Anwendung.“

§ 33c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Bestandsdaten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation- Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) sowie des § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über Daten, die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert werden,“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

§ 36 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges“ die Wörter „unabhängig von der Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Flugzeugmotoren, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel, in den Fahndungssystemen“ eingefügt und die Wörter „in einer Datei“ gestrichen.
In Absatz 1a werden die Wörter „Artikel 99 des Schengener Durchführungsabkommens“ durch die Wörter „Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) 2018/1862“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz werden die Wörter „des ausgeschriebenen Fahrzeugs“ durch die Wörter „der ausgeschriebenen Sache“ und in Nummer 7 die Wörter „des Fahrzeugs“ durch die Wörter „des Antreffens oder Auffindens der Sache ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Behördenleiter“ die Wörter „oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung“ eingefügt.

Der § 36a BbgPolG wird wie folgt gefasst:
„§ 36a Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassungssysteme

Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. Das gilt im Fall des § 12 Absatz 1 Nummer 1 jedoch nur bei einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Person, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie nicht unerhebliche Sachwerte.
Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden

über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen,

die durch Straftaten erlangt oder sonst abhandengekommen sind oder
hinsichtlich derer auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden,

über Personen, die ausgeschrieben sind

zur polizeilichen Beobachtung, gezielten oder verdeckten Kontrolle,
aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr,soweit diese Abgleiche auf solche ausgeschriebenen Personen und Sachen beschränkt werden, die für den jeweiligen Zweck der Kennzeichenkontrolle nach Absatz 1 Bedeutung haben können. Wurden polizeiliche Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet, so ist der Abgleich mit diesen Dateien nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war.

Die Kennzeichenerfassung darf nur punktuell und begrenzt an Orten durchgeführt werden, zu denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Zielperson die betreffenden Kontrollpunkte im öffentlichen Verkehrsraum in absehbarer Zeit passiere wird. Der Datenabgleich hat automatisiert und unverzüglich zu erfolgen. Die nach Absatz 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen, soweit nicht ein erfasstes Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten ist (Trefferfall). Außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a dürfen Trefferfälle nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Abgleiche nach Absatz 2 dürfen nicht protokolliert werden.
Die Polizei kann die im Falle einer Datenerhebung nach Absatz 1 erfassten Kennzeichen entgegen Absatz 3 Satz 2 vorübergehend speichern, um Abgleiche auch innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten mit einem zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch nicht abschließend feststehenden Abgleichdatenbestand nach Absatz 2 vorzunehmen, wenn

aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund konkreter Informationen, die auf eine bereits begangene Straftatenserie hindeuten, anzunehmen ist, dass besonders schwere Straftaten fortgesetzt begangen werden sollen und

die Kenntnis von der Identität oder dem Aufenthaltsort der potentiellen Straftäterin oder des potentiellen Straftäters oder einer gefährdeten Person zur Abwehr der mit einer Fortsetzung der Straftatenserie verbundenen Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 sowie

zur Erforschung der Identität oder des Aufenthaltsortes der potentiellen Straftäterin oder des potentiellen Straftäters oder einer gefährdeten Person der Abgleich dieser Daten unerlässlich sind.Die nach diesem Absatz in Verbindung mit Absatz 1 erhobenen Daten sind einzelfallbezogen getrennt von Daten nach Absatz 2 zu speichern und bis zur Identifizierung oder Lokalisierung zu keinem anderen Zweck zu nutzen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Identifizierung oder Lokalisierung nicht mehr erforderlich sind oder sich zeigt, dass mit den angefallenen Daten der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann. Soweit der Zweck nach Satz 1 Nummer 3 gefährdet wird, findet Absatz 3 Satz 4 keine Anwendung.

Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung ergehen. In der schriftlichen Anordnung sind Art, einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme, Adressat sowie die Auswahl der Fahndungsbestände oder Dateien zu bestimmen und die wesentlichen Gründe, einschließlich der zugrundeliegenden polizeilichen Erkenntnisse, anzugeben. Bei einer Anordnung mit bestehender Gefahr im Verzug ist die schriftliche Dokumentation nach Satz 2 unverzüglich nachzuholen.
Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 darf nur durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung ergehen; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat; § 33a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um einmalig nicht mehr als drei Monate ist zulässig. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

Dauer der Maßnahme,
Ort, Zeitraum und Fahrtrichtung der Datenerhebung im Einzelfall,
Zeitraum, innerhalb dessen ein Datenabgleich zu erfolgen hat,
die Kriterien und die diesbezügliche kriminalistische Hypothese, aus denen sich der Abgleichdatensatz zusammensetzen soll,
die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 4 Nummer 2 und
die Begründung für die Unerlässlichkeit der Maßnahme.Die Polizei meldet unverzüglich der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht die Datenverarbeitung. Der oder die Landesbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz die weitere Datenverarbeitung verbieten, soweit dies zur Einhaltung der mit den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften unerlässlich ist.

§ 33a Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie Absatz 9 und § 46 Absatz 5 gelten entsprechend. Daten nach Absatz 4 dürfen nur für andere Zwecke genutzt werden, wenn es sich um solche des potentiellen Straftäters handelt.“

§ 39 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die von dem Behördenleiter oder der Behördenleiterin dazu beauftragt wurde.“
In § 46 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Behördenleiters“ die Wörter„oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung“ eingefügt.
In § 47 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a Fixierung von Personen

Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden. Die Fixierung darf nur von zu diesem Zweck fortgebildeten Personen durchgeführt werden.
Die fixierten Personen sind für die Dauer ihrer Fixierung ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu betreuen. Von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in der Gewahrsamszelle, in dem die Fixierung vorgenommen wird, kann vorübergehend abgesehen werden, wenn

dadurch die begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung erreichen zu können und
sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.

Eine nicht nur kurzfristige Fixierung darf nur durch das Gericht oder bei Gefahr im Verzug durch die Polizei angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; § 18 gilt entsprechend. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung sowie das etwaige Vorliegen der Annahme nach Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die betroffenen Personen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Unterrichtung nach Satz 2 ist ebenfalls zu dokumentieren.“

In § 71 Absatz 3 Nummer 3 letzter Halbsatz werden die Wörter “oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung“ angefügt.
§ 77 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Polizeivollzugsbeamte“ durch die Wörter „Dienstkräfte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Polizeivollzugsbeamten“ durch die Wörter „Dienstkräfte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben“ ersetzt.

Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 17 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 GG, Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), durch Artikel 1 Nummer 13 das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 GG, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), durch Artikel 1 Nummer 3, 7 Buchstabe b, 8, 9 Buchstabe b, 10 Buchstabe a, 11, 12 Buchstabe a, b und d, 13 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) sowie auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a und 11 das Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch Artikel 1 Nummer 9 das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg )eingeschränkt.
Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 tritt nicht vor dem1. Januar 2023 in Kraft.

Potsdam, den [Datum der Ausfertigung]
Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages Brandenburg
[…]
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Bei grenzüberschreitenden Straftatenserien in den Bereichen der Betäubungsmittel-, Eigentums-, Schleuserkriminalität sowie bei laufenden Serien gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr, bei Serienvergewaltigungen und -tötungen im öffentlichen Straßenraum, seriellen Bandendiebstählen bei Reisenden auf Raststätten z. B. durch Einleiten von Gas in das Fahrzeuginnere schlafender Personen oder dem sog. Planenschlitzens ist die Ermittlung der Störer zur Verhinderung der Fortsetzung der Straftatenserie häufig nur über das dabei genutzte Tatmittel, nämlich das vom potentiellen Straftäter genutzte Kraftfahrzeug, möglich.
Im sog. „Autotransporter-Fall“ hat ein Täter über mehrere Monate hinweg im Straßenverkehr auf andere Verkehrsteilnehmer bei laufender Fahrt mit einer Waffe geschossen. Hier bestand eine dauerhafte gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl unbeteiligter Menschen, zu deren Abwehr einzig der Weg über einen Abgleich von Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung mit den diesbezüglichen Tatorten und Tatzeiten möglich war, um den potentiellen Straftäter zu ermitteln und im Anschluss von weiteren Schussabgaben abhalten zu können. Im damaligen Fall wurden u. a. mittels des automatischen Kennzeichenerfassungssystems (KESY) gestützt auf § 100h der Strafprozessordnung aufgezeichnete Daten zu statistischen Auffälligkeiten im Rahmen der kriminalistischen Hypothese ausgewertet, um das tatrelevante Kraftfahrzeugkennzeichen aus der Masse erfasster Fahrzeugbewegungen herauszufiltern.
Die damals zum Einsatz gekommene Art und Weise der automatischen Kennzeichenerfassungssysteme in Form des reinen Erhebens und Speicherns sämtlicher an einem Ort zu einer bestimmten Zeit durchfahrender Fahrzeuge für einen dann zeitlich später stattfindenden Datenabgleich wird mittlerweile als sog. „Aufzeichnungsmodus“ bezeichnet. Demgegenüber sieht der Betrieb des Kennzeichenerfassungssystems im sog. Fahndungsmodus den automatisierten sofortigen Abgleich der erhobenen Daten mit einem zuvor bereits festgelegten Vergleichsdatenbestand vor. Die Polizei verarbeitet im Fahndungsmodus nur erhobene personenbezogene Datensätze weiter, zu denen es im Zuge des sofortigen Abgleichs zu einer Übereinstimmung (sog. Trefferfälle) mit Daten aus dem Vergleichsdatenbestand kam.
Das Brandenburgische Polizeigesetz ließ mit dem § 36a BbgPolG a. F. bislang den Einsatz der KESY-Technik nur im sog. Fahndungsmodus zu. Danach sind die Daten unverzüglich mit einem bestimmten Vergleichsdatenbestand abzugleichen und alle Fälle an „Nichttreffern“ sofort wieder zu löschen.
Im sog. „Autotransporter-Fall“ ist der Fahndungsmodus (§ 36a BbgPolG a. F. oder § 163g StPO) zur Identifizierung eines Fahrzeuges des Störers nicht geeignet. Dieses muss bereits bekannt sein, um es im Vergleichsdatenbestand zuvor einstellen zu können.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Blatt 2099), wurde in der Strafprozessordnung (StPO) mit dem § 163g StPO eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz der Kennzeichenerfassungssysteme (KESY) zu strafprozessualen Zwecken geschaffen. Die bis dahin bestehende strafprozessuale Ermittlungspraxis gestützt auf § 100h StPO unter Einsatz der Technik im sog. Aufzeichnungsmodus war daher spätestens zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage aufzugeben. Die Möglichkeiten zur Beendigung von Straftatenserien sind dadurch für die Polizei des Landes Brandenburg erheblich reduziert worden.
Es steht zu erwarten, dass grenzüberschreitend agierende Banden nun wieder verstärkt auch im Land Brandenburg Straftaten begehen werden, soweit die strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden.
Angesichts der langjährigen Praxis der Kennzeichenerfassung in Deutschland und speziell im Land Brandenburg sowie im Ergebnis des Beschlusses des LG Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 2022 (Az. 22 Os 40/19), wonach es zur Durchführung der automatischen Kennzeichenerfassung im Aufzeichnungsmodus repressiv wie präventiv eines formellen Gesetzes bedarf (LG Frankfurt (Oder) Beschl. v. 22.7.2022 – 22 Os 40/19, BeckRS 2022, 19483 Rn. 83), scheidet ein vorübergehender Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel in ihrer Auffangfunktion aus. Damit fehlt der Polizei jegliche Möglichkeit, künftig in einem dem sog. „Autotransporter-Fall“ (BT Drs. 17/14794) vergleichbaren Sachverhalt zeitnah den Störer zu ermitteln und an der weiteren Tatbegehung zu hindern. Ein erst dann einsetzendes Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung der dazu notwendigen Befugnis im Brandenburgischen Polizeigesetz würde dem Störer mehrere Monate einräumen, in denen er weiter Rechtsgüter anderer Personen schädigen könnte.
Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Fähigkeit des Staates, seinem Schutzauftrag aus Artikel 2 Absatz 2 GG nachkommen zu können, würde daher erheblich gestört, wenn der Staat in Kenntnis einer diesbezüglich nun für die Abwehr schwerwiegender Gefahren einsatztaktisch unzureichenden Rechtslage erst den Eintritt eines erneuten konkreten Anlasses (z. B. ein Nachahmungstäter zum sog. „Autotransporter-Fall oder ein Serienvergewaltiger“) abwarten würde.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1977 im Rahmen eines laufenden Entführungsfalles festgehalten, dass Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG den Staat verpflichtet, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht sei umfassend. Sie gebiete dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich alle staatlichen Organe, je nach ihren besonderen Aufgaben, auszurichten. Da das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt, müsse diese Schutzverpflichtung besonders ernst genommen werden (BVerfGE 46, 160 ff, [164], (16.10.1977 – 1 BvQ 5/77).
Mit Anpassung des § 36a BbgPolG wird dieser Schutzpflicht, soweit künftige Einsatzszenarien bereits als grundsätzlich möglich einzuschätzen sind, rechtzeitig nachgekommen und die entstandene Fähigkeitslücke wieder geschlossen werden.
Die Gesetzesänderung ist im Weiteren auch notwendig, weil die Verkehrsunfallentwicklung in Brandenburg weiterhin Anlass zur Besorgnis gibt. Hauptursache bei schweren Verkehrsunfällen ist nach wie vor überhöhte bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit. Dieser Entwicklung gilt es nicht durch eine Intensivierung der Kontrollen unter Ausnutzung sämtlicher Ressourcen (vgl. Landtags-Drucksache BB
6/9821 Seite 41) zu begegnen, sondern diesbezüglich auch die aktuellen Erkenntnisse und technischen Möglichkeiten für eine moderne Verkehrsüberwachung in der Verkehrsüberwachungspraxis zu überführen. Voraussetzung dafür ist zunächst eine geeignete Ermächtigungsgrundlage zur Abschnittskontrolle. Mit Anfügung des neuen Absatzes 3 in § 31 BbgPolG werden die polizeilichen Möglichkeiten der gefahrenabwehrenden Überwachung des Straßenverkehrs mit dem Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr durch rechtzeitige Verhinderung von Geschwindigkeitsverstößen somit entsprechend erweitert.
Weitere Änderungen dienen der Rechtsklarheit bei der Anwendung von Außenverweisungen im Polizeigesetz. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) und des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23. Juni 2021 (BGBI. I. S. 1982) sowie des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) war eine Anpassung nötig.
Darüber hinaus dient die Änderung der Umsetzung der Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 zur Fixierung von Personen im Polizeigesetz.
 
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Bezeichnung des § 36a wird in der Inhaltsübersicht entsprechend der Änderungen zu Nummer 11 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Verweisung in das Bürgerliche Gesetzbuch. Die bislang in den §§ 1896 Absatz 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) benannten Aufgabekreise finden sich aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) ab dem 1. Januar 2023 (Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts) in den § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 und § 1830 BGB.
Zu Nummer 3 (§ 12)
Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.
Zu Nummer 4 (§ 21)
Der Verweis in Absatz 4 auf Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist zunächst durch Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI abgelöst worden. Dieser ist nun durch die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission ersetzt worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher die Angabe durch die aktuelle Nachfolgereglung zu ersetzen gewesen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Nummer 12 verwiesen.
Zu den Nummer 5 und 6 (§§ 23, 28)
Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.
Zu Nummer 7 (§ 28b)
Zu Buchstabe a
Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung des § 28b Absatz 5 ist aufgrund der Änderung zu Nummer 12 erforderlich. § 28b Absatz 5 Satz 1 regelt nicht ausreichend bestimmt, welche Daten von der Erhebung umfasst sind. Die Zusammenschau mit der Neufassung des § 36a Absatz 1 Satz 1 würde künftig zur Folge haben, dass ohne die Anpassung allein das Kennzeichen als bestimmte Nummer- und Zahlenfolge erfasst werden könnte. Mit der Bezugnahme auf die „Datenerhebung nach § 36a Absatz 1 Satz 1“ wird der notwendige Gleichlauf zum Umfang der Daten (Ort, Zeit, Fahrtrichtung), die erhoben werden können, wiederhergestellt.
§ 28b Absatz 5 wurde 2019 im Zuge der 12. Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes eingeführt. Der historische Gesetzgeber wollte die KESY-Technik zur Überwachung derjenigen betroffenen Personen nutzbar machen, bei denen die Voraussetzungen nach § 28b Absatz 3 Satz 2 erfüllt sind (BB LT-Drs. 6/9821 Seite 17). Daher sollten als Abgleichdatensätze auch die Daten genutzt werden, die im Zuge einer Maßnahme nach § 28b Absatz 4 gespeichert werden (zur Zulässigkeit als Mittel der pol. Beobachtung vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018, – 1 BvR 142/15 -. Rn. 166).
Diese Daten sind in den Fahndungsbeständen nach § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchst. a. enthalten, sodass diese nun entsprechend der damaligen Intention weiterhin mit dem Verweis in Satz 2 auf Absatz 2 nutzbar sind. Soweit ein Abgleich mit anderen Daten, die zur vorbeugenden Bekämpfung der konkret drohenden Straftat i. S. d. § 28a Absatz 1 gespeichert wurden, bislang über § 36a Absatz 2 BbgPolG a. F. geregelt war, wird dieses Ziel durch den Verweis auf die definierten Datenbestände nach § 36 Absatz 2 Satz 1 ebenfalls erreicht. Der Satz 2 schränkt dabei die Abwendbarkeit der in § 36a Absatz 2 Satz 1 benannten Fahn-dungsdateien auf solche ein, die zur vorbeugenden Bekämpfung „dieser Straftat“ zuvor erhoben wurden. Damit ist zu beachten, dass nur solche Datensätze aus den verbrechensverhütenden Fahndungsbeständen in den konkret zu bildenden Abgleichdatensatz nach § 36a Absatz 2 Satz 1 einbezogen werden können, die zur vorbeugenden Bekämpfung dieser prognostizierten Straftat zuvor darin gespeichert wurden.
Die mit dem Verweis auf § 36a Absatz 3 und 5 BbgPolG verbundenen weiteren Beschränkungen, insbesondere zur Löschpflicht, zur Zweckbindung, zum Verbot des flächendeckenden Technikeinsatzes, zur Anordnungsbefugnis und zur Dokumentationspflicht entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15) und werden mit dem Verweis in Absatz 5 Satz 2 auch auf den Einsatz der Kennzeichenerfassung zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus übertragen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Nummer 11 verwiesen. Mit dem Verweis auf
§ 33a Absatz 7 Satz 1 und 2 BbgPolG wird sichergestellt, dass die Daten zu kennzeichnen sind und im Weiteren einer engen Zweckbindung unterliegen. Die Trefferdaten können danach nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 genutzt werden. Die Unterrichtungspflicht gelten weiterhin § 29 Absatz 7 und 8 BbgPolG.
Zu Nummer 8 (§ 31)
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist im Wesentlichen redaktioneller Natur und erzeugt den notwendigen Gleichklang zu § 28c Absatz 3 Satz 1.
Darüber hinaus wird die Anordnungsbefugnis auch auf den jeweiligen Vertreter erweitert, sodass eine durchgängige Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Polizei auch dann gewährleistet bleibt, wenn der Behördenleiter oder die Behördenleiterin nicht erreicht werden können.
Zu Buchstabe b
Mit dem neuen Absatz 3 wird für die Polizei (Polizeipräsidium und Zentraldienst der Polizei) eine Rechtsgrundlage eingeführt, um mittels Abschnittskontrollen die Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen zu überwachen. Die Maßnahme der Abschnittskontrolle im Rahmen der polizeilichen Verkehrsüberwachung (§ 78 Absatz 2 BbgPolG) dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit – angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen – dem Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch im Zusammenhang mit dem aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben.
Der 47. Deutsche Verkehrsgerichtstag (VGT) hat bereits 2009 festgestellt, dass die Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nachweislich einen erheblichen Einfluss auf die Reduktion von Unfallhäufigkeit und –schwere hat und für Strecken mit schweren, geschwindigkeitsbedingten Unfällen die punktuelle Überwachung nur bedingt geeignet ist. Dort sollten streckenbezogene Überwachungsformen gewählt werden. Ein wesentlicher Vorteil einer Geschwindigkeitsmessung durch Abschnittskontrolle besteht darin, dass mit ihrem Einsatz gefährliche Bremsungen wie vor herkömmlichen Einrichtungen der Geschwindigkeitsüberwachung vermieden werden können. Die Technik „Section Control“ kann diesem Bedarf zur Abschnittskontrolle Rechnung tragen.
Durch die

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