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Warum der Compact-Sieg der AfD im Verbotsverfahren nichts nutzt

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Warum der Compact-Sieg der AfD im Verbotsverfahren nichts nutzt

von Thomas Laschyk | Juni 24, 2025 | Aktuelles

Das rechtsextreme, AfD-nahe Compact-Magazin darf nicht verboten werden, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Hetz-Magazin verbreite sehr wohl verfassungsfeindliche Propaganda – aber es dürfe nicht verboten werden, weil eben nicht alles verfassungsfeindlich sei. Manche halten das für ein schlechtes Omen für die Aussichten auf ein AfD-Verbot. Doch das ist ein Irrtum, wie Anwalt Chan-jo Jun und seine Mitarbeiterin Jessica Flint in einem neuen Video erklären: Compact wurde nicht verboten, weil es noch „mildere Mittel“ gegeben hätte, die man nicht genutzt hatte. Bei einem Parteienverbot trifft das so nicht zu.

Vereinsausschlussverfahren ist anders als Partei-Verbotsverfahren

Der Sieg von Compact vor dem Bundesverwaltungsgericht zeige nur, so Jun und Flint, dass ein Vereinsausschlussverfahren nach Vereinsgesetz anders funktioniert als ein Parteiverbotsverfahren nach dem Grundgesetz. Anders als bei einem Verein gibt es bei einer Partei keine Möglichkeit, sie milder zu sanktionieren – erst ein förmliches Verbotsverfahren und ein endgültiges Verbot können die Verfassungswidrigkeit feststellen. Selbst wenn der Compact-Verlag in der Gesamtschau nicht „prägend“ genug für ein Verbot war, bedeutet das nicht, dass die AfD nicht wegen ihres gezielten Angriffs auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung verboten werden könnte.


Anwalt Jun erklärt, dass im Vereinsverbotsverfahren nach Artikel 9 des Grundgesetzes eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss. Es wird geprüft, ob mildere Mittel, wie Einschränkungen bestimmter Äußerungen oder Auftritte, ausreichen würden. Bei Compact führte diese Abwägung dazu, dass viele Inhalte noch von der Meinungsfreiheit gedeckt waren und nicht alle Aussagen die Schwelle der „Prägung“ im Sinne des Verbotsrechts erfüllten. Jun weist darauf hin: „Wenn es bei dem Vereinsverbotsverfahren allein daran lag, dass es ein milderes Mittel gibt, dann wissen wir ganz sicher, dass es im Parteiverbotsverfahren eine solche Abwägung nicht geben kann“ .

Die Kriterien für ein Verbotsverfahren sind klar

Im Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Grundgesetz gibt es dagegen „keine Möglichkeit des Staates, eine Partei in ihrer Tätigkeit einzuschränken“, solange sie nicht formell verboten ist. Jun betont, dass das Bundesverfassungsgericht klare Kriterien festgelegt hat: Eine Partei muss ein Potenzial zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufweisen, Sitze in Parlamenten haben und planmäßig und aggressiv kämpfen – und letzteres heißt übrigens nicht zwingend, dass Gewalt verwendet werden muss. Sobald diese Merkmale erfüllt sind, ist ein Verbot möglich – ohne jede Abwägung, ob die Partei in anderen Politikfeldern noch verfassungskonform agiert. „Es geht nicht darum, ob es die Mehrheit der Inhalte sind oder einzelne Ausnahmen: Entscheidend ist, ob diese Linie die Gesamtpartei prägt“, so Jun.

Zudem erklärt Jun, dass die AfD durch ihre Remigrationskonzepte und ihre programmatische Verankerung von Menschenrechtsverletzungen eindeutig verfassungswidrige Ziele verfolgt. Anders als beim Compact-Magazin, bei dem sich das Gericht auf gemischte Inhalte berufen konnte, hat die AfD in Landes- und Bundesbeschlüssen klar erklärt, was unter „Remigration“ zu verstehen ist. Jun weist darauf hin, dass solche programmatischen Beschlüsse und Resolutionen innerhalb der AfD direkte Zurechnung ermöglichen und damit die Voraussetzung für ein Parteiverbot erfüllen. Die AfD weiß das auch – weswegen sie gerade verzweifelt versucht, sich von dem verfassungsfeindlichen „Remigration“-Konzept wieder zu distanzieren.

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Gewalt ist übrigens keine zwingende Voraussetzung

Manche Kritiker, so Jun, verkennen übrigens, dass im Partei­verbots­verfahren Gewalt nicht zwingend physisch sein muss. Es reicht das planmäßige und längerfristige Vorgehen gegen Minderheiten, um das dritte Kriterium „aggressiv-kämpferisch“ zu erfüllen. „Es ist nicht erforderlich, gewalttätig zu sein“, erklärt Jun, „sondern dass das Konzept dauerhaft und umfassend angelegt ist“. Ohnehin gibt es aber auch viele gewalttätige und verurteilte AfD-Mitglieder und auch (mutmaßliche) Terrorgruppen im Umfeld der rechtsextremen Partei.

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Schließlich macht Jun deutlich, dass der Erfolg von Compact kein Modell für die AfD ist. Während im Vereinsrecht noch Raum für Verhältnismäßigkeit bleibt, kennt das Parteiverbotsverfahren kein derart mildes Mittel. Das Urteil gegen Compact entkräftet daher nicht die Möglichkeit eines AfD-Verbots – im Gegenteil, es unterstreicht die strengeren Hürden und klareren Kriterien, die im Verfassungsrecht gelten.

Also: Der Sieg von Compact beweist nur, dass beim Vereinsverbot mildere Mittel geprüft werden, beim Parteiverbot nach Artikel 21 Grundgesetz aber nicht. Ein AfD-Verbot könnte allein wegen ihres gezielten Angriffs auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung erfolgreich sein. Ein solches Verfahren ist näher, als viele denken – die AfD selbst fürchtet, dass es erfolgreich enden könnte.

Artikelbild: Screenshot youtube.com https://www.youtube.com/watch?v=-8pGpU8YesM&ab_channel=AnwaltJun. Teile des Artikels wurden mit maschineller Hilfe ausformuliert. Wie Volksverpetzer KI verwendet.

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