Millionen ausgewertete Äußerungen, Tausende dokumentierte Belege, ein alarmierendes Verhältnis zu politischer Gewalt und ein Wahlergebnis, das der AfD reale Machtoptionen eröffnet: Der Staat hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Voraussetzungen eines Parteiverbots jetzt sorgfältig prüfen zu lassen. Politisch kann die Demokratie durch diese Prüfung nur gewinnen.
Die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt ist eine Zäsur. Nach dem vorläufigen Ergebnis erreichte die AfD 43,8 Prozent der Zweitstimmen, wurde in allen 218 Gemeinden stärkste Kraft und verfehlte die absolute Mehrheit im Landtag nur um drei Sitze. Wer angesichts dieser Zahlen noch immer behauptet, man könne die AfD irgendwann durch die nächste Talkshow, die nächste empörte Rede oder eine bloß rhetorische Brandmauer zurückdrängen, muss erklären, worauf diese Hoffnung beruht.
Die bisherige Strategie hat nicht funktioniert. Die AfD ist nicht schwächer, sondern stärker geworden. Zugleich verdichten sich die Belege dafür, dass es bei ihr nicht allein um radikale Einzelstimmen oder um provokante Wahlkampfrhetorik geht. Im Raum steht der begründete Verdacht, dass Ziele und Handeln der Partei zentrale Grundprinzipien unserer Verfassung angreifen.
Genau für einen solchen Fall kennt das Grundgesetz das Parteiverbotsverfahren. Es ist kein undemokratischer Trick, mit dem eine unliebsame Konkurrenz ausgeschaltet wird. Es ist ein ausdrücklich vorgesehenes Instrument der wehrhaften Demokratie. Deshalb muss die Prüfung jetzt beginnen.
Die Beleglage kann nicht länger ignoriert werden
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat nach 13 Monaten Arbeit ein rund 1.500 Seiten umfassendes Gutachten vorgelegt. Acht Fachleute aus Verfassungsrecht, Rechtsextremismus, Recherche und Datenanalyse werteten nach Angaben der GFF mehr als drei Millionen öffentlich zugängliche Datenpunkte aus: darunter rund 2,9 Millionen Beiträge in sozialen Medien, mehr als 77.000 Parlamentsdokumente und knapp 55.000 Pressemitteilungen. Das Gutachten stützt sich auf mehr als 2.500 Belege.
Sein Ergebnis ist eindeutig – zunächst als fachliche Bewertung der Autorinnen und Autoren, nicht als gerichtliches Urteil: Die AfD sei von einem rassistischen Weltbild geprägt und arbeite planmäßig darauf hin, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Das Gutachten sieht Angriffe auf das Demokratieprinzip, weil politische Gegner eingeschüchtert und mit Strafverfolgung bedroht würden. Es beschreibt zudem ein politisches Konzept, das Deutsche mit Migrationsgeschichte, Musliminnen und Muslime, Schutzsuchende sowie trans und nichtbinäre Menschen rechtlich abwerten und in ihrer Menschenwürde verletzen würde.
Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt: Für ein Parteiverbot reichen verfassungsfeindliche Ziele allein nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss eine Partei auch das Potenzial besitzen, diese Ziele tatsächlich durchzusetzen. Genau daran scheiterte 2017 das Verbot der NPD. Bei der AfD kann von politischer Bedeutungslosigkeit keine Rede sein. Sie ist im Bundestag und in fast allen Landesparlamenten vertreten. In Sachsen-Anhalt ist sie mit 39 Sitzen nur knapp von einer eigenen Mehrheit entfernt. Die Frage nach ihrer realen Durchsetzungsmacht ist damit keine Theorie mehr.
Auch die umfangreiche Beweisdatenbank des Zentrums für Politische Schönheit darf nicht einfach beiseitegeschoben werden. Sie ist keine amtliche Ermittlungsakte, und jeder einzelne Eintrag muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren auf Echtheit, Zusammenhang, Zurechenbarkeit und Verbotsrelevanz geprüft werden. Aber gerade deshalb ist die politische Schlussfolgerung zwingend: Das Material gehört in die Hände einer professionellen, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Prüfstruktur – nicht in eine Schublade.
Das eigentliche Alarmsignal: Gewalt wird normalisiert
Das Verhältnis der AfD und ihres Umfelds zur politischen Gewalt scheint sich zu verschieben. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass es Gewaltfantasien, aggressive Übergriffe oder schwere Vorwürfe gibt. Entscheidend ist der Umgang der Partei damit: Wird widersprochen und werden Grenzen gezogen – oder wird applaudiert, geduldet, relativiert und politisch aufgewertet?
Bei einer AfD-Veranstaltung in Dessau-Roßlau fragte der Kabarettist Uwe Steimle mit Blick auf Bundeskanzler Friedrich Merz: „Wo ist eigentlich Stauffenberg, wenn man ihn mal wirklich braucht?“ Das Publikum applaudierte. Die anwesenden AfD-Politiker Tino Chrupalla und Ulrich Siegmund schritten nicht ein. Die Staatsanwaltschaft leitete wegen Steimles Äußerungen Ermittlungen wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ein. Steimle gab später eine Unterlassungserklärung ab.
Das Alarmsignal besteht hier nicht nur in der Anspielung auf ein Attentat. Es besteht im Beifall und im ausbleibenden Widerspruch führender Parteivertreter. Wer auf einer politischen Bühne Gewaltfantasien gegen einen demokratisch gewählten Bundeskanzler stehen lässt, verschiebt die Grenze des Sagbaren – und damit auch die Grenze dessen, was im eigenen Umfeld als hinnehmbar erscheint.
Auch gegen den AfD-Europaabgeordneten Arno Bausemer wird nach einer Auseinandersetzung mit zwei Jugendlichen ermittelt. Ein 14-Jähriger wurde verletzt und musste im Krankenhaus behandelt werden. Der Vorwurf lautet, Bausemer habe die Jugendlichen nach der Beschädigung von AfD-Wahlwerbung angegriffen und möglicherweise ein Schlagwerkzeug eingesetzt. Ob tatsächlich ein Baseballschläger verwendet wurde und wie der Vorfall genau ablief, ist nicht abschließend geklärt. Es gilt die Unschuldsvermutung. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gilt aber: Beschädigte Wahlplakate rechtfertigen niemals Selbstjustiz oder körperliche Gewalt.
Ein weiteres Beispiel ist der Streamer Matthäus Westfal, der unter dem Namen „Aktivist Mann“ AfD-Veranstaltungen begleitet. Er beschimpfte und bedrängte Journalisten, rempelte Reporter an und skandierte mit anderen „Der Spiegel muss weg“ und „Lügenpresse“. Der AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund hatte die Arbeit solcher Streamer zuvor öffentlich gelobt. Zwar suchte die AfD später das Gespräch mit Westfal und forderte ihn zur Mäßigung auf. Doch das Grundproblem bleibt: Die Partei profitiert von Akteuren, die kritische Berichterstattung durch Einschüchterung und Provokation behindern, und verschafft ihnen zugleich Aufmerksamkeit und Reichweite.
Besonders schwer wiegt schließlich der Umgang Björn Höckes mit drei ehemaligen AfD-Mitgliedern, die im Verfahren gegen die sogenannten „Sächsischen Separatisten“ angeklagt sind. Die Bundesanwaltschaft wirft Mitgliedern der mutmaßlich rechtsextremen terroristischen Vereinigung vor, sich auf schwere Gewaltverbrechen an einem „Tag X“ vorbereitet zu haben. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen; auch hier gilt die Unschuldsvermutung. Höcke bezeichnete den Parteiausschluss der drei Angeklagten dennoch als Fehlentscheidung und kündigte an, sich für deren Rückkehr in die AfD einzusetzen. Nach Angaben der Bundesanwaltschaft soll einer der Beschuldigten bei seiner Festnahme ein geladenes und entsichertes Gewehr auf einen Polizeibeamten gerichtet haben.
Diese Vorgänge sind nicht identisch und dürfen juristisch nicht in einen Topf geworfen werden. Gemeinsam werfen sie aber eine politische Frage auf: Wie konsequent grenzt sich die AfD von Gewalt, Gewaltandrohungen und der Einschüchterung demokratischer Gegner ab? Wenn solche Vorkommnisse nicht mehr eindeutig verurteilt, sondern beklatscht, verharmlost oder durch Solidaritätsbekundungen aufgewertet werden, ist das ein Paradigmenwechsel, den eine wehrhafte Demokratie nicht ignorieren darf.
Worte sind nicht automatisch Taten. Doch Sprache bereitet gesellschaftliche Akzeptanz vor. Wo politische Gegner nicht mehr als demokratische Mitbewerber, sondern als Verräter, Feinde oder künftig zu Bestrafende dargestellt werden, wird die Grundlage des demokratischen Wettbewerbs angegriffen. Eine Demokratie wäre fahrlässig, wenn sie systematische Droh- und Entmenschlichungsrhetorik erst dann ernst nähme, wenn weitere konkrete Gewalt folgt.
Ein starkes Wahlergebnis schützt nicht vor verfassungsrechtlicher Prüfung
Das häufigste Gegenargument lautet: Eine Partei mit Millionen Wählerinnen und Wählern dürfe man nicht verbieten. Doch Wahlerfolg ersetzt keine Verfassungstreue. Grundrechte, Menschenwürde und demokratischer Wettbewerb stehen nicht unter Mehrheitsvorbehalt. Eine Partei wird auch nicht deshalb verfassungsfest, weil sie 20, 30 oder 40 Prozent erreicht.
Im Gegenteil: Politische Stärke ist für die rechtliche Prüfung relevant, weil sie die Möglichkeit vergrößert, verfassungsfeindliche Ziele tatsächlich umzusetzen. Das Grundgesetz schützt das Recht jeder Partei, auch scharf, unbequem und fundamental oppositionell aufzutreten. Es schützt aber nicht das Bestreben, die Voraussetzungen freier demokratischer Konkurrenz abzuschaffen oder Gruppen von Menschen ihren gleichen Achtungsanspruch zu nehmen.
Über diese Grenze darf weder eine Regierung noch eine Parlamentsmehrheit nach politischem Geschmack entscheiden. Das kann und darf allein das Bundesverfassungsgericht. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sind jedoch die Organe, die ihm diese Prüfung ermöglichen können. Wer aus Angst vor einer Niederlage in Karlsruhe keinen Antrag vorbereitet, verweigert dem zuständigen Gericht die Gelegenheit, die entscheidende Rechtsfrage zu klären.
Die Prüfung kann die Demokratie nur stärken
Ein sorgfältig vorbereitetes Verbotsverfahren ist keine Vorverurteilung. Es zwingt alle Beteiligten, Behauptungen durch überprüfbare Tatsachen zu ersetzen. Es schafft Aktenklarheit, ordnet Belege, hört die betroffene Partei an und führt am Ende zu einer unabhängigen gerichtlichen Entscheidung.
Politisch sind drei Entwicklungen möglich – und jede davon ist besser als das heutige Wegsehen.
Erstens: Der Druck einer ernsthaften Prüfung könnte die AfD dazu zwingen, sich glaubwürdig von verfassungsfeindlichen Positionen und Funktionären zu trennen. Dafür wären mehr nötig als taktisch gemäßigte Formulierungen: klare programmatische Korrekturen, wirksame Ordnungsmaßnahmen und eine erkennbare Abkehr von ethnischer Ausgrenzung, Einschüchterung und autoritären Fantasien. Ob die Partei dazu bereit oder überhaupt noch fähig ist, ist offen. Eine echte Mäßigung wäre dennoch ein Gewinn für die Demokratie.
Zweitens: Bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Grundgesetz erfüllt sind, muss die AfD verboten werden. Dann wäre das Verbot keine politische Willkür, sondern die Konsequenz eines rechtsstaatlichen Verfahrens vor dem höchsten deutschen Gericht.
Drittens: Sollte das Gericht die hohen Voraussetzungen eines Verbots nicht als erfüllt ansehen, hätte der Rechtsstaat trotzdem gewonnen. Dann gäbe es eine verbindliche Klärung statt endloser Spekulation. Zudem kann nach Artikel 21 Absatz 3 Grundgesetz hilfsweise geprüft werden, ob eine Partei von staatlicher Finanzierung und steuerlichen Begünstigungen ausgeschlossen werden muss.
Deshalb ist die Behauptung falsch, schon die Prüfung schade der Demokratie. Schaden entsteht durch Untätigkeit: wenn Warnsignale ignoriert, Belege nicht systematisch gesichert und Zuständigkeiten aus politischer Bequemlichkeit hin- und hergeschoben werden.
Jetzt handeln – rechtsstaatlich, gemeinsam und ohne weitere Ausflüchte
Ich fordere Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung auf, unverzüglich eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen, das vorhandene Material nach einheitlichen rechtsstaatlichen Kriterien zu bewerten und einen Verbotsantrag einschließlich eines hilfsweisen Antrags auf Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung vorzubereiten. Das Ergebnis dieser Prüfung darf nicht politisch vorgegeben werden. Aber die Prüfung selbst darf nicht länger verhindert werden.
Eine solche Arbeitsgruppe darf sich nicht auf die Alternative „Verbot oder Nichtstun“ beschränken. Strafbare Drohungen und Gewalttaten müssen konsequent verfolgt werden. Journalistinnen und Journalisten, demokratisch Engagierte und Wahlkampfveranstaltungen brauchen wirksamen Schutz. Wo das geltende Recht weitere Sanktionen ermöglicht, müssen diese geprüft und angewendet werden. Solche Maßnahmen sind notwendig – sie ersetzen aber nicht die übergeordnete Prüfung, ob Ziele und Gesamtverhalten der Partei die Voraussetzungen des Artikels 21 Grundgesetz erfüllen.
Die Zeit des Abwartens ist vorbei. Demokratische Parteien müssen die AfD weiterhin politisch bekämpfen, ihre eigenen Fehler korrigieren und konkrete Probleme lösen. Ein Verbotsverfahren ersetzt diese Arbeit nicht. Aber politische Auseinandersetzung und verfassungsrechtliche Prüfung sind keine Gegensätze. Eine wehrhafte Demokratie muss beides können.
Die Belege liegen vor. Die Gefahr politischer Durchsetzungsmacht ist sichtbar. Die zuständigen Verfassungsorgane müssen jetzt handeln.
Entweder beginnt die AfD unter dem Druck einer ernsthaften Prüfung eine tatsächliche Mäßigung – oder das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenze, die das Grundgesetz vorsieht. Und selbst wenn Karlsruhe die Schwelle für ein Verbot nicht als erreicht ansieht, gewinnt die Demokratie das, was ihr die Politik seit Jahren verweigert: Klarheit.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesellschaft für Freiheitsrechte: Gutachten zur möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD
- Interaktive Zusammenfassung des GFF-Gutachtens
- Zentrum für Politische Schönheit: zivilgesellschaftliche Beweisdatenbank