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Die Demokratie darf nicht länger warten: Jetzt muss die AfD-Verbotsprüfung beginnen

11 min geschätz­te Lese­dau­er

Mil­lio­nen aus­ge­wer­te­te Äuße­run­gen, Tau­sen­de doku­men­tier­te Bele­ge, ein alar­mie­ren­des Ver­hält­nis zu poli­ti­scher Gewalt und ein Wahl­er­geb­nis, das der AfD rea­le Macht­op­tio­nen eröff­net: Der Staat hat nicht nur das Recht, son­dern die Pflicht, die Vor­aus­set­zun­gen eines Par­tei­ver­bots jetzt sorg­fäl­tig prü­fen zu las­sen. Poli­tisch kann die Demo­kra­tie durch die­se Prü­fung nur gewin­nen.

Die Land­tags­wahl in Sach­sen-Anhalt ist eine Zäsur. Nach dem vor­läu­fi­gen Ergeb­nis erreich­te die AfD 43,8 Pro­zent der Zweit­stim­men, wur­de in allen 218 Gemein­den stärks­te Kraft und ver­fehl­te die abso­lu­te Mehr­heit im Land­tag nur um drei Sit­ze. Wer ange­sichts die­ser Zah­len noch immer behaup­tet, man kön­ne die AfD irgend­wann durch die nächs­te Talk­show, die nächs­te empör­te Rede oder eine bloß rhe­to­ri­sche Brand­mau­er zurück­drän­gen, muss erklä­ren, wor­auf die­se Hoff­nung beruht.

Die bis­he­ri­ge Stra­te­gie hat nicht funk­tio­niert. Die AfD ist nicht schwä­cher, son­dern stär­ker gewor­den. Zugleich ver­dich­ten sich die Bele­ge dafür, dass es bei ihr nicht allein um radi­ka­le Ein­zel­stim­men oder um pro­vo­kan­te Wahl­kampf­rhe­to­rik geht. Im Raum steht der begrün­de­te Ver­dacht, dass Zie­le und Han­deln der Par­tei zen­tra­le Grund­prin­zi­pi­en unse­rer Ver­fas­sung angrei­fen.

Genau für einen sol­chen Fall kennt das Grund­ge­setz das Par­tei­ver­bots­ver­fah­ren. Es ist kein unde­mo­kra­ti­scher Trick, mit dem eine unlieb­sa­me Kon­kur­renz aus­ge­schal­tet wird. Es ist ein aus­drück­lich vor­ge­se­he­nes Instru­ment der wehr­haf­ten Demo­kra­tie. Des­halb muss die Prü­fung jetzt begin­nen.

Die Beleglage kann nicht länger ignoriert werden

Die Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te hat nach 13 Mona­ten Arbeit ein rund 1.500 Sei­ten umfas­sen­des Gut­ach­ten vor­ge­legt. Acht Fach­leu­te aus Ver­fas­sungs­recht, Rechts­extre­mis­mus, Recher­che und Daten­ana­ly­se wer­te­ten nach Anga­ben der GFF mehr als drei Mil­lio­nen öffent­lich zugäng­li­che Daten­punk­te aus: dar­un­ter rund 2,9 Mil­lio­nen Bei­trä­ge in sozia­len Medi­en, mehr als 77.000 Par­la­ments­do­ku­men­te und knapp 55.000 Pres­se­mit­tei­lun­gen. Das Gut­ach­ten stützt sich auf mehr als 2.500 Bele­ge.

Sein Ergeb­nis ist ein­deu­tig – zunächst als fach­li­che Bewer­tung der Autorin­nen und Autoren, nicht als gericht­li­ches Urteil: Die AfD sei von einem ras­sis­ti­schen Welt­bild geprägt und arbei­te plan­mä­ßig dar­auf hin, die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu beein­träch­ti­gen. Das Gut­ach­ten sieht Angrif­fe auf das Demo­kra­tie­prin­zip, weil poli­ti­sche Geg­ner ein­ge­schüch­tert und mit Straf­ver­fol­gung bedroht wür­den. Es beschreibt zudem ein poli­ti­sches Kon­zept, das Deut­sche mit Migra­ti­ons­ge­schich­te, Mus­li­min­nen und Mus­li­me, Schutz­su­chen­de sowie trans und nicht­bi­nä­re Men­schen recht­lich abwer­ten und in ihrer Men­schen­wür­de ver­let­zen wür­de.

Beson­ders wich­tig ist ein wei­te­rer Punkt: Für ein Par­tei­ver­bot rei­chen ver­fas­sungs­feind­li­che Zie­le allein nicht aus. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts muss eine Par­tei auch das Poten­zi­al besit­zen, die­se Zie­le tat­säch­lich durch­zu­set­zen. Genau dar­an schei­ter­te 2017 das Ver­bot der NPD. Bei der AfD kann von poli­ti­scher Bedeu­tungs­lo­sig­keit kei­ne Rede sein. Sie ist im Bun­des­tag und in fast allen Lan­des­par­la­men­ten ver­tre­ten. In Sach­sen-Anhalt ist sie mit 39 Sit­zen nur knapp von einer eige­nen Mehr­heit ent­fernt. Die Fra­ge nach ihrer rea­len Durch­set­zungs­macht ist damit kei­ne Theo­rie mehr.

Auch die umfang­rei­che Beweis­da­ten­bank des Zen­trums für Poli­ti­sche Schön­heit darf nicht ein­fach bei­sei­te­ge­scho­ben wer­den. Sie ist kei­ne amt­li­che Ermitt­lungs­ak­te, und jeder ein­zel­ne Ein­trag muss in einem rechts­staat­li­chen Ver­fah­ren auf Echt­heit, Zusam­men­hang, Zure­chen­bar­keit und Ver­bots­re­le­vanz geprüft wer­den. Aber gera­de des­halb ist die poli­ti­sche Schluss­fol­ge­rung zwin­gend: Das Mate­ri­al gehört in die Hän­de einer pro­fes­sio­nel­len, von Bund und Län­dern gemein­sam getra­ge­nen Prüf­struk­tur – nicht in eine Schub­la­de.

Das eigentliche Alarmsignal: Gewalt wird normalisiert

Das Ver­hält­nis der AfD und ihres Umfelds zur poli­ti­schen Gewalt scheint sich zu ver­schie­ben. Ent­schei­dend ist dabei nicht nur, dass es Gewalt­fan­ta­sien, aggres­si­ve Über­grif­fe oder schwe­re Vor­wür­fe gibt. Ent­schei­dend ist der Umgang der Par­tei damit: Wird wider­spro­chen und wer­den Gren­zen gezo­gen – oder wird applau­diert, gedul­det, rela­ti­viert und poli­tisch auf­ge­wer­tet?

Bei einer AfD-Ver­an­stal­tung in Des­sau-Roß­lau frag­te der Kaba­ret­tist Uwe Steim­le mit Blick auf Bun­des­kanz­ler Fried­rich Merz: „Wo ist eigent­lich Stauf­fen­berg, wenn man ihn mal wirk­lich braucht?“ Das Publi­kum applau­dier­te. Die anwe­sen­den AfD-Poli­ti­ker Tino Chrup­al­la und Ulrich Sieg­mund schrit­ten nicht ein. Die Staats­an­walt­schaft lei­te­te wegen Steim­les Äuße­run­gen Ermitt­lun­gen wegen des Ver­dachts der Stö­rung des öffent­li­chen Frie­dens durch Andro­hung von Straf­ta­ten ein. Steim­le gab spä­ter eine Unter­las­sungs­er­klä­rung ab.

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Das Alarm­si­gnal besteht hier nicht nur in der Anspie­lung auf ein Atten­tat. Es besteht im Bei­fall und im aus­blei­ben­den Wider­spruch füh­ren­der Par­tei­ver­tre­ter. Wer auf einer poli­ti­schen Büh­ne Gewalt­fan­ta­sien gegen einen demo­kra­tisch gewähl­ten Bun­des­kanz­ler ste­hen lässt, ver­schiebt die Gren­ze des Sag­ba­ren – und damit auch die Gren­ze des­sen, was im eige­nen Umfeld als hin­nehm­bar erscheint.

Auch gegen den AfD-Euro­pa­ab­ge­ord­ne­ten Arno Bau­se­mer wird nach einer Aus­ein­an­der­set­zung mit zwei Jugend­li­chen ermit­telt. Ein 14-Jäh­ri­ger wur­de ver­letzt und muss­te im Kran­ken­haus behan­delt wer­den. Der Vor­wurf lau­tet, Bau­se­mer habe die Jugend­li­chen nach der Beschä­di­gung von AfD-Wahl­wer­bung ange­grif­fen und mög­li­cher­wei­se ein Schlag­werk­zeug ein­ge­setzt. Ob tat­säch­lich ein Base­ball­schlä­ger ver­wen­det wur­de und wie der Vor­fall genau ablief, ist nicht abschlie­ßend geklärt. Es gilt die Unschulds­ver­mu­tung. Unab­hän­gig vom Aus­gang des Ver­fah­rens gilt aber: Beschä­dig­te Wahl­pla­ka­te recht­fer­ti­gen nie­mals Selbst­jus­tiz oder kör­per­li­che Gewalt.

Ein wei­te­res Bei­spiel ist der Strea­mer Mat­thä­us West­fal, der unter dem Namen „Akti­vist Mann“ AfD-Ver­an­stal­tun­gen beglei­tet. Er beschimpf­te und bedräng­te Jour­na­lis­ten, rem­pel­te Repor­ter an und skan­dier­te mit ande­ren „Der Spie­gel muss weg“ und „Lügen­pres­se“. Der AfD-Spit­zen­kan­di­dat Ulrich Sieg­mund hat­te die Arbeit sol­cher Strea­mer zuvor öffent­lich gelobt. Zwar such­te die AfD spä­ter das Gespräch mit West­fal und for­der­te ihn zur Mäßi­gung auf. Doch das Grund­pro­blem bleibt: Die Par­tei pro­fi­tiert von Akteu­ren, die kri­ti­sche Bericht­erstat­tung durch Ein­schüch­te­rung und Pro­vo­ka­ti­on behin­dern, und ver­schafft ihnen zugleich Auf­merk­sam­keit und Reich­wei­te.

Beson­ders schwer wiegt schließ­lich der Umgang Björn Höckes mit drei ehe­ma­li­gen AfD-Mit­glie­dern, die im Ver­fah­ren gegen die soge­nann­ten „Säch­si­schen Sepa­ra­tis­ten“ ange­klagt sind. Die Bun­des­an­walt­schaft wirft Mit­glie­dern der mut­maß­lich rechts­extre­men ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung vor, sich auf schwe­re Gewalt­ver­bre­chen an einem „Tag X“ vor­be­rei­tet zu haben. Das Ver­fah­ren ist nicht abge­schlos­sen; auch hier gilt die Unschulds­ver­mu­tung. Höcke bezeich­ne­te den Par­tei­aus­schluss der drei Ange­klag­ten den­noch als Fehl­ent­schei­dung und kün­dig­te an, sich für deren Rück­kehr in die AfD ein­zu­set­zen. Nach Anga­ben der Bun­des­an­walt­schaft soll einer der Beschul­dig­ten bei sei­ner Fest­nah­me ein gela­de­nes und ent­si­cher­tes Gewehr auf einen Poli­zei­be­am­ten gerich­tet haben.

Die­se Vor­gän­ge sind nicht iden­tisch und dür­fen juris­tisch nicht in einen Topf gewor­fen wer­den. Gemein­sam wer­fen sie aber eine poli­ti­sche Fra­ge auf: Wie kon­se­quent grenzt sich die AfD von Gewalt, Gewalt­an­dro­hun­gen und der Ein­schüch­te­rung demo­kra­ti­scher Geg­ner ab? Wenn sol­che Vor­komm­nis­se nicht mehr ein­deu­tig ver­ur­teilt, son­dern beklatscht, ver­harm­lost oder durch Soli­da­ri­täts­be­kun­dun­gen auf­ge­wer­tet wer­den, ist das ein Para­dig­men­wech­sel, den eine wehr­haf­te Demo­kra­tie nicht igno­rie­ren darf.

Wor­te sind nicht auto­ma­tisch Taten. Doch Spra­che berei­tet gesell­schaft­li­che Akzep­tanz vor. Wo poli­ti­sche Geg­ner nicht mehr als demo­kra­ti­sche Mit­be­wer­ber, son­dern als Ver­rä­ter, Fein­de oder künf­tig zu Bestra­fen­de dar­ge­stellt wer­den, wird die Grund­la­ge des demo­kra­ti­schen Wett­be­werbs ange­grif­fen. Eine Demo­kra­tie wäre fahr­läs­sig, wenn sie sys­te­ma­ti­sche Droh- und Ent­mensch­li­chungs­rhe­to­rik erst dann ernst näh­me, wenn wei­te­re kon­kre­te Gewalt folgt.

Ein starkes Wahlergebnis schützt nicht vor verfassungsrechtlicher Prüfung

Das häu­figs­te Gegen­ar­gu­ment lau­tet: Eine Par­tei mit Mil­lio­nen Wäh­le­rin­nen und Wäh­lern dür­fe man nicht ver­bie­ten. Doch Wahl­er­folg ersetzt kei­ne Ver­fas­sungs­treue. Grund­rech­te, Men­schen­wür­de und demo­kra­ti­scher Wett­be­werb ste­hen nicht unter Mehr­heits­vor­be­halt. Eine Par­tei wird auch nicht des­halb ver­fas­sungs­fest, weil sie 20, 30 oder 40 Pro­zent erreicht.

Im Gegen­teil: Poli­ti­sche Stär­ke ist für die recht­li­che Prü­fung rele­vant, weil sie die Mög­lich­keit ver­grö­ßert, ver­fas­sungs­feind­li­che Zie­le tat­säch­lich umzu­set­zen. Das Grund­ge­setz schützt das Recht jeder Par­tei, auch scharf, unbe­quem und fun­da­men­tal oppo­si­tio­nell auf­zu­tre­ten. Es schützt aber nicht das Bestre­ben, die Vor­aus­set­zun­gen frei­er demo­kra­ti­scher Kon­kur­renz abzu­schaf­fen oder Grup­pen von Men­schen ihren glei­chen Ach­tungs­an­spruch zu neh­men.

Über die­se Gren­ze darf weder eine Regie­rung noch eine Par­la­ments­mehr­heit nach poli­ti­schem Geschmack ent­schei­den. Das kann und darf allein das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Bun­des­tag, Bun­des­rat und Bun­des­re­gie­rung sind jedoch die Orga­ne, die ihm die­se Prü­fung ermög­li­chen kön­nen. Wer aus Angst vor einer Nie­der­la­ge in Karls­ru­he kei­nen Antrag vor­be­rei­tet, ver­wei­gert dem zustän­di­gen Gericht die Gele­gen­heit, die ent­schei­den­de Rechts­fra­ge zu klä­ren.

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Die Prüfung kann die Demokratie nur stärken

Ein sorg­fäl­tig vor­be­rei­te­tes Ver­bots­ver­fah­ren ist kei­ne Vor­ver­ur­tei­lung. Es zwingt alle Betei­lig­ten, Behaup­tun­gen durch über­prüf­ba­re Tat­sa­chen zu erset­zen. Es schafft Akten­klar­heit, ord­net Bele­ge, hört die betrof­fe­ne Par­tei an und führt am Ende zu einer unab­hän­gi­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung.

Poli­tisch sind drei Ent­wick­lun­gen mög­lich – und jede davon ist bes­ser als das heu­ti­ge Weg­se­hen.

Ers­tens: Der Druck einer ernst­haf­ten Prü­fung könn­te die AfD dazu zwin­gen, sich glaub­wür­dig von ver­fas­sungs­feind­li­chen Posi­tio­nen und Funk­tio­nä­ren zu tren­nen. Dafür wären mehr nötig als tak­tisch gemä­ßig­te For­mu­lie­run­gen: kla­re pro­gram­ma­ti­sche Kor­rek­tu­ren, wirk­sa­me Ord­nungs­maß­nah­men und eine erkenn­ba­re Abkehr von eth­ni­scher Aus­gren­zung, Ein­schüch­te­rung und auto­ri­tä­ren Fan­ta­sien. Ob die Par­tei dazu bereit oder über­haupt noch fähig ist, ist offen. Eine ech­te Mäßi­gung wäre den­noch ein Gewinn für die Demo­kra­tie.

Zwei­tens: Bestä­tigt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, dass die Vor­aus­set­zun­gen des Arti­kels 21 Absatz 2 Grund­ge­setz erfüllt sind, muss die AfD ver­bo­ten wer­den. Dann wäre das Ver­bot kei­ne poli­ti­sche Will­kür, son­dern die Kon­se­quenz eines rechts­staat­li­chen Ver­fah­rens vor dem höchs­ten deut­schen Gericht.

Drit­tens: Soll­te das Gericht die hohen Vor­aus­set­zun­gen eines Ver­bots nicht als erfüllt anse­hen, hät­te der Rechts­staat trotz­dem gewon­nen. Dann gäbe es eine ver­bind­li­che Klä­rung statt end­lo­ser Spe­ku­la­ti­on. Zudem kann nach Arti­kel 21 Absatz 3 Grund­ge­setz hilfs­wei­se geprüft wer­den, ob eine Par­tei von staat­li­cher Finan­zie­rung und steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen aus­ge­schlos­sen wer­den muss.

Des­halb ist die Behaup­tung falsch, schon die Prü­fung scha­de der Demo­kra­tie. Scha­den ent­steht durch Untä­tig­keit: wenn Warn­si­gna­le igno­riert, Bele­ge nicht sys­te­ma­tisch gesi­chert und Zustän­dig­kei­ten aus poli­ti­scher Bequem­lich­keit hin- und her­ge­scho­ben wer­den.

Jetzt handeln – rechtsstaatlich, gemeinsam und ohne weitere Ausflüchte

Ich for­de­re Bun­des­tag, Bun­des­rat und Bun­des­re­gie­rung auf, unver­züg­lich eine gemein­sa­me Bund-Län­der-Arbeits­grup­pe ein­zu­set­zen, das vor­han­de­ne Mate­ri­al nach ein­heit­li­chen rechts­staat­li­chen Kri­te­ri­en zu bewer­ten und einen Ver­bots­an­trag ein­schließ­lich eines hilfs­wei­sen Antrags auf Aus­schluss von der staat­li­chen Par­tei­en­fi­nan­zie­rung vor­zu­be­rei­ten. Das Ergeb­nis die­ser Prü­fung darf nicht poli­tisch vor­ge­ge­ben wer­den. Aber die Prü­fung selbst darf nicht län­ger ver­hin­dert wer­den.

Eine sol­che Arbeits­grup­pe darf sich nicht auf die Alter­na­ti­ve „Ver­bot oder Nichts­tun“ beschrän­ken. Straf­ba­re Dro­hun­gen und Gewalt­ta­ten müs­sen kon­se­quent ver­folgt wer­den. Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten, demo­kra­tisch Enga­gier­te und Wahl­kampf­ver­an­stal­tun­gen brau­chen wirk­sa­men Schutz. Wo das gel­ten­de Recht wei­te­re Sank­tio­nen ermög­licht, müs­sen die­se geprüft und ange­wen­det wer­den. Sol­che Maß­nah­men sind not­wen­dig – sie erset­zen aber nicht die über­ge­ord­ne­te Prü­fung, ob Zie­le und Gesamt­ver­hal­ten der Par­tei die Vor­aus­set­zun­gen des Arti­kels 21 Grund­ge­setz erfül­len.

Die Zeit des Abwar­tens ist vor­bei. Demo­kra­ti­sche Par­tei­en müs­sen die AfD wei­ter­hin poli­tisch bekämp­fen, ihre eige­nen Feh­ler kor­ri­gie­ren und kon­kre­te Pro­ble­me lösen. Ein Ver­bots­ver­fah­ren ersetzt die­se Arbeit nicht. Aber poli­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung und ver­fas­sungs­recht­li­che Prü­fung sind kei­ne Gegen­sät­ze. Eine wehr­haf­te Demo­kra­tie muss bei­des kön­nen.

Die Bele­ge lie­gen vor. Die Gefahr poli­ti­scher Durch­set­zungs­macht ist sicht­bar. Die zustän­di­gen Ver­fas­sungs­or­ga­ne müs­sen jetzt han­deln.

Ent­we­der beginnt die AfD unter dem Druck einer ernst­haf­ten Prü­fung eine tat­säch­li­che Mäßi­gung – oder das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zieht die Gren­ze, die das Grund­ge­setz vor­sieht. Und selbst wenn Karls­ru­he die Schwel­le für ein Ver­bot nicht als erreicht ansieht, gewinnt die Demo­kra­tie das, was ihr die Poli­tik seit Jah­ren ver­wei­gert: Klar­heit.

Quellen und weiterführende Informationen

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